Das AG München hat entschieden, dass die verspätete Mitteilung, ein anderer sei für den Parkverstoß verantwortlich, nicht von der Zahlung der Verfahrenskosten entbindet.
Am 08.02.2018 von mindestens 15:14 Uhr bis 15:36 Uhr war der Pkw Audi, dessen Halterin die 55-jährige Betroffene war, in München-Lehel im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein geparkt. Der Fahrer wurde nicht festgestellt. Das am Fahrzeug hinterlassene Verwarnungsangebot wurde nicht angenommen. Die Landeshauptstadt München versandte an die Betroffene als Halterin am 01.03.2018 einen Anhörbogen zur Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers. Dieser wurde weder beantwortet, noch kam er als nicht zugegangen in Rücklauf. Am 27.04.2018 erließ die Landeshauptstadt München gegen die Betroffene wegen des oben bezeichneten Parkverstoßes einen Bußgeldbescheid, der ihr am 05.05.2018 zugestellt wurde. Der Einspruch der Betroffenen, in dem sie ihren mit Namen und Anschrift benannten Sohn als verantwortlichen Fahrzeugführer offenbarte, wurde laut Poststempel am 07.05.2018 aufgegeben. Mit Ablauf dieses Tages trat für den verantwortlichen Fahrzeugführer die gesetzliche Verfolgungsverjährung ein, sodass gegen diesen nicht mehr vorgegangen werden konnte. Mit Bescheid vom 14.06.2018 nahm die Landeshauptstadt München den Bußgeldbescheid zurück, stellte das Bußgeldverfahren ein und erließ den angefochtenen Kostenbescheid gegen die Betroffene als Fahrzeughalterin, durch den sie zur Zahlung einer Gebühr von 20 Euro und weiteren Auslagen i.H.v. 3,50 Euro verpflichtet wurde. Die Betroffene begründete ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung über diesen Bescheid damit, dass die Landeshauptstadt München die zumutbaren Anstrengungen zur Fahrerermittlung nicht vorgenommen habe. Am Fahrzeug sei keine Verwarnung angebracht gewesen. Auch in der Folgezeit sei sie als Halterin nicht zu dem Verstoß angehört worden. Sie habe davon erstmals durch den Bußgeldbescheid erfahren. Die Auferlegung der Kosten sei nur möglich, sofern eine rechtzeitige Befragung des Halters erfolgt sei. Als rechtzeitig gelte nach einem Beschluss des AG Zossen ein Zeitraum von zwei Wochen. Im Übrigen sei zu prüfen, ob der Einspruch mit Fahrerbenennung nicht doch noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingegangen sei.
Das AG München hat den Antrag zurückgewiesen.
Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG werden in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn der Führer des Kraftfahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Letzteres ist hier nach Auffassung des Landessozialgerichts der Fall. Eine Zwei-Wochen-Frist finde im Gesetz keine Stütze und sei auch nicht sachgerecht. Erst wenn die Verwarnungsfrist fruchtlos verstrichen sei, bestehe für die Verfolgungsbehörde überhaupt Veranlassung zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen. Nach der Feststellung des Fahrzeughalters genüge die formlose Zusendung eines Anhörbogens an den Fahrzeughalter innerhalb eines Zeitraumes, in dem normalerweise der Halter den Fahrer noch feststellen könne. Bei Haltern, die üblicherweise Aufzeichnungen über den jeweiligen Fahrer führten, dürfte dies auch nach längeren Zeiträumen noch problemlos möglich sein. Bei Privatpersonen, die sich nur auf ihr Gedächtnis stützen könnten, käme naturgemäß nur ein kürzerer Zeitraum in Betracht. Die Versendung des Anhörbogens nach drei Wochen sei hier noch rechtzeitig. Die Betroffene habe offenbar auch keine Schwierigkeiten gehabt, noch am 05.05.2018 bei Abfassung des Einspruches ihren Sohn als Fahrer festzustellen. Die Ermittlungsbemühungen der Landeshauptstadt München seien daher nicht wegen Verzuges unangemessen. Die formlose Zusendung des Anhörbogens ohne Zustellnachweis genügte als angemessene Ermittlungsmaßnahme. Der Anhörbogen sei nicht beantwortet worden und sei auch nicht als nicht zugegangen in Rücklauf gekommen. Die Landeshauptstadt München habe von einem ordnungsgemäßen Zugang ausgehen können. Eine Pflicht zur Beantwortung habe nicht bestanden. Die Kostenhaftung sei eben keine Sanktion für unrechtmäßiges Verhalten, sondern die Konsequenz aus dem Veranlasserprinzip. Es wäre unbillig, die Allgemeinheit mit den Kosten von ergebnislosen Bußgeldverfahren zu belasten. Es sei angemessen, den Fahrzeughalter als Verursacher heranzuziehen.
Der Beschluss, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 86/2018 v. 22.10.2018
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