Der BGH hat den Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt, dem vorgworfen wurde, mehreren Verurteilten Bewährungsauflagen erlassen zu haben, um den Arbeitsaufwand der Justizbehörden zu mindern.
Das LG Zweibrücken hatte den Angeklagten, einen Richter am Amtsgericht, vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Der Angeklagte war unter anderem für die Bearbeitung von Bewährungssachen zuständig und hatte die Erfüllung von Geld- und Arbeitsauflagen zu überwachen. Die Staatsanwaltschaft legte ihm zur Last, dabei in vier Fällen Auflagen, die die jeweiligen Verurteilten nicht erfüllt hatten, mit sachfremden schriftlichen Begründungen aufgehoben zu haben. In seinen Beschlüssen berief sich der Angeklagte allein auf einen angeblichen Personalmangel des Gerichts. Dieser lasse es nicht zu, die Erfüllung von Auflagen ordnungsgemäß zu überwachen. Diese Entscheidungen des Angeklagten wurden später durch das Beschwerdegericht aufgehoben. Das LG Zweibrücken hatte den Angeklagten mit Urteil vom 04.10.2019 mit der Begründung freigesprochen, der Angeklagte habe seine Entscheidungen nicht allein auf die sachfremden schriftlichen Begründungen gestützt. Er habe vielmehr die Verfahren gezielt ausgewählt und bei seinen Entscheidungen weitere sachbezogene Überlegungen angestellt. Daher habe ein elementarer Rechtsverstoß, der eine Rechtsbeugung begründen könne, nicht vorgelegen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg. Der BGH hat den Freispruch des Angeklagten bestätigt.
Nach Auffassung des BGH weist die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler auf.
Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz
LG Zweibrücken, Urt. v. 04.10.2019 – 1 KLs 4105 Js 5988/16
Pressemitteilung des BGH Nr. 17/2021
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