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Freispruch zweier leitender Finanzbeamter bestätigt

Der BGH hat den Freispruch zweier leitender Finanzbeamter des Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, denen Untreue vorgeworfen wurde, bestätigt.

Die Staatsanwaltschaft hatte den beiden Angeklagten, die in den Jahren 2003 bis 2005 als leitende Finanzbeamte im Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter anderem mit Fragen der Gewährung von Investitionszulagen für förderungswürdige Bauvorhaben befasst waren, Untreuehandlungen zur Last gelegt. Sie sollen durch die Erteilung von Weisungen an ihnen nachgeordnete Finanzbeamte zur unberechtigten Auszahlung von Investitionszulagen beigetragen haben.
Von diesen Vorwürfen hatte das LG Schwerin die Angeklagten freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft.

Der BGH hat die Revision verworfen hat.

Nach Auffassung des BGH setzt der Straftatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus, an der es hier fehlt. Zwar obliege dem Finanzbeamten eine Vermögensbetreuungspflicht für das Fiskalvermögen. Soweit der Gesetzgeber jedoch die Prüfung außersteuerlicher Voraussetzungen auf andere Behörden übertragen habe, sei der Finanzbeamte an deren Entscheidung gebunden. Im vorliegenden Fall seien die Finanzbeamten nach dem Investitionszulagengesetz 1999 neben der Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen nur zur Prüfung von Existenz und Wirksamkeit der von den Gemeinden ausgestellten Bescheinigungen zur Belegenheit des Grundstücks verpflichtet gewesen, nicht aber zur Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Soweit den Finanzbeamten durch das Bundesministerium der Finanzen vorgegeben war, in Zweifelsfällen die ausstellende Behörde zu einer Überprüfung ihrer Entscheidung zu veranlassen, handele es sich nicht um eine strafbewehrte Vermögensbetreuungspflicht.

Vorinstanz
LG Schwerin, Entscheidung v. 09.03.2015 – 364 Js 16 530/06 – 31 KLs 1/10 – 1 Ss 101/15

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 137/2017 v. 07.09.2017

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