Bisher macht sich nur strafbar, wer mit Gewalt oder durch Androhen von Gewalt Rettungsarbeiten nach einem Unfall behindert. Dies will der Bundesrat mit dem Entwurf (BT-Drs. 18/9327 – PDF, 634 KB) „im Interesse des Opferschutzes“ ändern. Dazu soll ein neuer § 115 ins Strafgesetzbuch eingefügt werden. Danach soll „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert“. Damit werde auch „bloßes Sitzen- und Stehenbleiben“ vom Straftatbestand erfasst, erklärt die Länderkammer.
Zudem will der Bundesrat den strafrechtlichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen auf verstorbene Personen erweitern. Er gelte bisher nur für lebende Personen, bemängelt der Bundesrat. § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) soll entsprechend erweitert werden.
Quelle: hib – heute im bundestag
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