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Geldstrafe wegen des Umverpackens von Waren im Supermarkt

Das AG München hat einen vorbestraften Kaufmann wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von insgesamt 208.000 Euro verurteilt, da er ein teureres Produkt als billigeres Obstprodukt abgewogen, eingescannt und bezahlt hatte.

Der Verurteilte war am 08.12.2017 festgehalten worden, nachdem er unmittelbar zuvor zum vierten Mal binnen eines Monats in einem Supermarkt Kalbsleber im Wert von 13 bis zuletzt 47 Euro in eine Obsttüte umgepackt und diese dann an der Selbstbedienungskasse als billigeres Obstprodukt abgewogen und zu dem günstigeren Preis eingescannt und bezahlt hatte. Der Verurteilte, der aufgrund der Straferwartung bei fehlendem festen Wohnsitz in Deutschland seit der Tat in Untersuchungshaft genommen worden war, legte in der Hauptverhandlung ein volles Geständnis ab. Er konnte kein Tatmotiv benennen. Der als Zeuge vernommene Marktleiter bestätigte den Ablauf. Gegen den Verurteilten war erstmals 2011 wegen Diebstahls einer Tonerkassette eine Geldstrafe verhängt worden. Wegen Steuerhinterziehung durch Verschweigen ausländischer Konten war er 2013 nach gut elfmonatiger Untersuchungshaft zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren neben einer Geldstrafe von 440.000 Euro verurteilt worden. Da er bei einer nachfolgenden Steuerveranlagung einen ausländischen Wohnsitz vorgetäuscht hatte, wurde er 2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die vorangegangene Bewährung wurde widerrufen.

Das AG München hat den Kaufmann wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu je 800 Euro, insgesamt 208.000 Euro, verurteilt und ihn aus der Untersuchungshaft entlassen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Verhängung einer hohen Geldstrafe angemessen. Zu Gunsten des Angeklagten habe sein Geständnis gewertet werden können sowie der relativ geringe Wert der Diebstahlsbeute. Zu Gunsten des Angeklagten habe auch gewertet werden können, dass sich der Angeklagte in dieser Sache seit dem 09.12.2017 in Untersuchungshaft befunden habe. Dem gegenüber sei zu Lasten des Angeklagten zu werten gewesen, dass sein Bundeszentralregister bereits drei Voreintragungen wegen Vermögensdelikten aufweise und er wegen Steuerhinterziehung bereits zweimal Freiheitsstrafen verbüßt habe und er erst (…) 2017 aus der Strafhaft entlassen worden sei. Zu Lasten des Angeklagten sei auch seine von nicht unerheblicher krimineller Energie getragene Vorgehensweise zu berücksichtigen gewesen.

Bei der Bemessung des Tagessatzes legte der Richter monatliche Einkünfte des Verurteilten von mindestens 24.000 Euro zugrunde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 14/2018 v. 19.02.2018

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