Am 24. Oktober 2024 hat das Land Niedersachsen einen Gesetzesantrag zur Verbesserung des Schutzes vor sexueller Belästigung in den Bundesrat eingebracht. Sexuelle Belästigung in Form des als so häufig bezeichneten „Catcalling“ sei nach zahlreichen Studien und Umfragen ein weiterverbreitetes Phänomen, das hauptsächlich Menschen aus dem LGBTQIA+-Personenkreis betreffe. Untersuchungen hätten gezeigt, dass diese Form der Belästigung erhebliche Auswirkungen auf die Lebensgestaltung und die psychische Gesundheit der Betroffenen habe. Der Begriff „Catcalling“ könne unangemessen verniedlichend empfunden werden und es sei zudem herabwürdigend, Betroffene mit Katzen gleichzusetzen. Insofern sei der Begriff zu vermeiden und die erfassten Verhaltensweisen sachlich als nichtkörperliche Belästigung zu bezeichnen. Auch eine solche Form der Belästigung könne in erheblichem Maße das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzen, sei sie auch nach derzeitiger Rechtslage nicht strafbar. Die hohe Anzahl an Fällen mache es unmöglich, sie als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, zumal die nicht körperliche Belästigung aktuell weder von § 118 OWiG, noch von § 119 OWiG erfasst werde. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung komme nach der Rechtsprechung des BGH im Einzelfall nur durch das Hinzutreten besonderer Umstände unter Würdigung des Gesamttatgeschehens in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 16.2.2012 – 3 StR 13/12, NStZ-RR 2012, 206). Gleichwohl seien „Äußerungen wie diejenigen, über die der BGH zu entscheiden hatte, in höchstem Maße sozialschädlich und für das geordnete Zusammenleben der Bevölkerung unerträglich“, so der Entwurf. Daher seien derartige verbale oder vergleichbare nonverbale nichtkörperliche Belästigungen unter Strafe zu stellen. Als Vergleich zieht das Land Niedersachsen die Straftatbestände in den Niederlanden (Art. 429ter Wetboek van Strafrecht), Portugal (Art. 170 Codigo Penal), Belgien (Loi tendant à lutter contre le sexisme dans l’espace public et modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes afin de pénaliser l’acte de discrimination) und in Frankreich (Art. 621-1 Code Penal – jedenfalls Verhängung einer Geldbuße) heran. Die aufgezeigte Strafbarkeitslücke sei auch in Deutschland zu schließen. Der Tatbestand soll dabei so eng gefasst werden, dass er nur tatsächlich strafwürdige Fälle erfasst. Das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle könne nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. „Je nach Fallkonstellation dürfte jedoch ein einfaches sexuell motiviertes Anstarren oder ein isoliertes sexuell konnotiertes Erzeugen von Kuss- oder Pfeifgeräuschen regelmäßig nicht vom Tatbestand umfasst sein.“
Dem bisherigen § 184i Abs. 1 StGB soll daher ein neuer Absatz 1 vorangestellt werden:
„Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise verbal oder nonverbal erheblich belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.“
Am 22. November 2024 hat sich der Bundesrat in seiner Plenarsitzung erstmals mit dem Gesetzesantrag Niedersachsens beschäftigt und ihn im Anschluss an die Sitzung zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.
KriPoZ, Newsletter November 2024
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