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Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln festgesetzt

Der BGH hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 g Morphinhydrochlorid festgesetzt.

Das LG Nürnberg-Fürth hatte den Angeklagten G. unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten U. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und neun Monaten bzw. drei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte G. in Österreich 48 kg getrocknete Schlafmohnkapseln und führte sie nach Deutschland ein. 15 kg hatte er mit Geld und im Auftrag des Mitangeklagten U. erworben und bewahrte sie für diesen auf. Der Angeklagte G. konsumierte üblicherweise morgens und abends je zwei Teelöffel gemahlener Kapseln mit warmem Wasser. Verlangte der Mitangeklagte U. nach Kapseln, händigte er diesem (gemahlene) Kapseln aus. Der Wirkstoffgehalt der Mohnkapseln lag zwischen 0,19% und 1,55% Morphinbase. Die eingeführte Menge enthielt somit insgesamt etwa 507 g Morphinbase.
Das Landgericht hatte den Grenzwert der nicht geringen Menge entsprechend zu Opium bestimmt und auf 6 g Morphinhydrochlorid festgelegt.

Der BGH hat diese Entscheidung als rechtsfehlerhaft beanstandet.

Nach Auffassung des BGH hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die durchschnittlichen Verbrauchsportionen völlig unterschiedlich sind. Nach Anhörung von zwei Sachverständigen sei der Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln nunmehr auf eine Wirkstoffmenge von 70 g Morphinhydrochlorid festzusetzen. Diese Festsetzung entspreche den wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential des in getrockneten Schlafmohnkapseln enthaltenen Morphins im Vergleich zu intravenös injizierten Morphinzubereitungen, für die der BGH mit Urteil vom 22.12.1987 (1 StR 612/87) den Grenzwert der nicht geringen Menge auf 4,5 g Morphinhydrochlorid festgesetzt hat.

Auf Grundlage der festgestellten Wirkstoffmengen hat der BGH die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe hierzu bestätigt. Bei dem Angeklagten G. hat er den Rechtsfolgenausspruch infolge der nun für den Angeklagten (deutlich) günstigeren Festsetzung des Grenzwerts aufgehoben. Bei dem Angeklagten U. habe ein weiterer Rechtsfehler neben demjenigen bei der Bestimmung des Grenzwerts zu einer Umstellung des Schuldspruchs und einer Aufhebung des Strafausspruchs geführt.

Vorinstanz
LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 18.06.2015 – 1 KLs 352 Js 21096/14
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 199/2016 v. 08.11.2016

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