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Hauptverfahren gegen 13 Professoren wegen Beihilfe zur Untreue eröffnet

Das OLG Stuttgart hat das Hauptverfahren gegen 13 Professoren der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg wegen Beihilfe zur Untreue eröffnet und die Anklage gegen sie zur Hauptverhandlung vor dem LG Stuttgart zugelassen.

Das LG Stuttgart hatte die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den früheren Rektor und früheren Kanzler der Hochschule für Finanzen und öffentliche Verwaltung in Ludwigsburg wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlich begangenen Untreue in 13 Fällen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Gleichzeitig lehnte es die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen 13 Professoren, die zum Tatzeitpunkt zum Lehrkörper der Hochschule gehörten, wegen Beihilfe zur Untreue aus tatsächlichen Gründen ab. Der Rektor und der Kanzler der Hochschule sollen den 13 Professoren zu Unrecht Zulagen gewährt haben. Den Professoren wird durch die Anklageschrift zur Last gelegt, sie hätten Beihilfe hierzu geleistet, indem sie die Zulagen beantragten und annahmen, obwohl sie wussten, dass diese bei der gegebenen Sachlage nach dem Besoldungsrecht nicht gerechtfertigt waren. Zur Begründung seiner teilweise ablehnenden Entscheidung hatte das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der bei den Angeschuldigten für eine Beihilfe erforderliche Vorsatz nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliege. Dies stützte das Landgericht insbesondere auf den Umstand, dass die Angeschuldigten von einer Prüfung der Rechtmäßigkeit durch die Hochschulleitung, das Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie das Ministerium für Kunst, Forschung und Wissenschaft ausgehen und sich darauf verlassen durften.

Das OLG Stuttgart hat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart die erfolgte Teilablehnung der Anklage aufgehoben, die Anklage auch gegen die 13 Professoren zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren auch insoweit vor der 5. Großen Strafkammer des LG Stuttgart eröffnet.

Das Oberlandesgericht hat aufgrund einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Angeschuldigten sprechenden Umstände für jeden der 13 Angeklagten den hinreichenden Tatverdacht bejaht. Für einen hinreichenden Tatverdacht, der nach § 203 StPO für die Eröffnung eines Hauptverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist, bedürfe es – anders als für eine Verurteilung – noch keiner Überzeugung des Gerichts von der Schuld eines Angeklagten. Ausreichend sei hierfür schon, wenn bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung vorliege. Der Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ gelte dabei nicht. Schwierige und zweifelhafte Tatfragen dürften nicht nach Aktenlage im Wege der nichtöffentlichen, lediglich vorläufigen Tatbewertung des Gerichts endgültig entschieden werden. Die Eröffnungsentscheidung soll (nur) erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen. Deshalb sei das Hauptverfahren nicht erst dann zu eröffnen, wenn die Verurteilung nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens überwiegend wahrscheinlich oder gar sicher sei, sondern schon in Zweifelsfällen mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung, die nur mit besonderen Erkenntnis- und besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung zu klären seien. Das Oberlandesgericht hat die Erwartung, dass noch offene Fragestellungen und die für die subjektive Tatseite relevanten inneren Vorgänge bei den Angeschuldigten aufgrund der besonderen Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung weiterer Klärung zugeführt werden können.

Die 5. Große Strafkammer des LG Stuttgart wird nun über die Vorwürfe nach Durchführung einer Hauptverhandlung zu befinden haben.

Vorinstanz
LG Stuttgart, Beschl. v. 27.11.2018 – 5 KLs 120 Js 6253/15

Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 02.08.2019

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