Das OLG Koblenz hat entschieden, dass das Einwohnermeldeamt zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass- oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zum Zwecke der Fahreridentifizierung übersenden darf.
Mit Bußgeldbescheid vom 26.08.2019 hatte die Zentrale Bußgeldstelle gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h eine Geldbuße von 150 Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Zuvor hatte sie den Betroffenen, der Halter des gemessenen Pkws ist, mit Schreiben angehört. Nachdem dieser sich zu dem Tatvorwurf nicht geäußert hatte, bat die Bußgeldbehörde die Einwohnermeldebehörde um Übersendung eines Vergleichsfotos des Betroffenen zum Zwecke der Fahreridentifizierung.
Das AG Mainz hat – bei Vorliegen einschlägiger Voreintragungen – gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h auf die bereits im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen erkannt. Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde hat er unter anderem gerügt, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto zur Fahreridentifizierung beim Einwohnermeldeamt angefordert habe. Die hierauf erfolgte Herausgabe des Personalausweisfotos verstoße gegen das Gesetz, weshalb das Verfahren einzustellen sei.
Das OLG Koblenz hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts durfte das Foto nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes an die Bußgeldbehörde herausgegeben werden dürfen. Entscheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, dass bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweisbehörden an die Bußgeldbehörden zulässig sein soll. Soweit abweichend hiervon nach dem Wortlaut der Vorschriften (§ 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG) die Voraussetzungen, unter denen Pass- bzw. Personalausweisbehörden Daten – also auch Fotos – übermitteln dürfen, enger gefasst seien, stehe dies einer Herausgabe des Pass- bzw. Personalausweisfotos daher nicht entgegen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 18.11.2020
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