Das OLG Koblenz hat einen Inder wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit wegen Verschaffens von falschen aufenthaltsrechtlichen Papieren und gewerbsmäßigem Einschleusens von Ausländern verurteilt.
Der 46 Jahre alte verheiratete Angeklagte ist indischer Staatsangehöriger und gelernter Elektriker. Er gehört der Glaubensrichtung der Sikh an. Nach eigenen Angaben war er in Indien Mitglied der All India Sikh Student Organisation (AISSF), die wie auch andere Sikh-Organisationen für einen selbstständigen Staat auf dem Gebiet des Punjab eintritt. Im Jahre 2002 war er mit einem gefälschten Reisepass nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, die Abschiebung ausgesetzt. Er lebte zuletzt in Ludwigshafen und ist bereits in mehreren Fällen wegen Verschaffung von falschen Ausweisen und Einschleusung von Ausländern verurteilt worden. Der Angeklagte verfügte durch seine Schleusertätigkeit über gute Kontakte zu den Deutschland lebenden Indern, insbesondere zu solchen, die der Glaubensrichtung der Sikh angehören. Infolge seiner Tätigkeit in der AISSF hatte er auch Zugang zum extremistischen Spektrum der Sikh, so etwa zur „Babbar Khalsa International“ (BKI), die von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft wird. Wegen dieser Verbindungen wurde der Angeklagte nach der Überzeugung des Senats Ende 2012 von einem Mitarbeiter des indischen Generalkonsulats in Frankfurt a.M. angesprochen, der für einen indischen Geheimdienst, höchstwahrscheinlich den Inlandsnachrichtendienst „Intelligence Bureau“ (IB) tätig ist. Hiervon wusste der Angeklagte. Er erhoffte sich durch eine Zusammenarbeit mit dem indischen Staat Vorteile für sich und seine Familie. Er lieferte in der Folge Informationen über sich in Deutschland aufhaltende Inder – vorrangig aus dem Umfeld der extremistischen Sikh – sowie deren Familienangehörige zu Aufenthalt und Einbindung in Organisationsstrukturen.
Der Angeklagte war in dieser Sache bereits am 21.07.2014 wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Der Staatsschutzsenat sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte für einen indischen Nachrichtendienst eine geheimdienstliche Agententätigkeit ausgeübt und dabei Erkenntnisse über in Deutschland lebende Inder, insbesondere solche aus dem extremistischen Spektrum des Sikh, weitergegeben hatte. Dieses Urteil hatte der BGH mit Beschluss vom 20.01.2015 im Schuldspruch bestätigt. Er hatte allerdings festgestellt, dass die Agententätigkeit des Angeklagten nicht strafbar ist, soweit sie die Mitglieder der von der Europäischen Union als terroristisch gelisteten Organisationen betraf, denn die Ausforschung dieser Betroffenen widerspricht nicht den Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund des demnach geringeren Schuldgehalts der Tat war daher die Höhe der Strafe neu festzusetzen. Das Oberlandesgericht hatte daher nur noch über die Schuld des Angeklagten zu befinden, soweit dieser in 4 Telefonaten, die zwischen dem 08.11.2012 und dem 22.03.2013 geführt wurden, Informationen über die Familienangehörigen einzelner Personen dem indischen Geheimdienst übermittelt hatte.
Für diese Teilakte hielt das OLG Koblenz eine Strafe von fünf Monaten für angemessen. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des LG Frankenthal, durch das der Angeklagte wegen Verschaffens von falschen Ausweisen und Einschleusens von Ausländern verurteilt worden war, hat das OLG Koblenz den Angeklagten nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und unter Einbeziehung der in diesem Verfahren verhängten Einzelstrafe von fünf Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Angeklagte mit seiner konspirativen und aktiven Mitarbeit für den indischen Geheimdienst den Tatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit verwirklicht, soweit sich die Ausforschungsbemühungen nicht auf sich in Deutschland aufhaltende Anhänger terroristischer Organisationen bezogen haben.
Zu Gunsten des Angeklagten wurde dabei neben seiner teilweise geständigen Einlassung berücksichtigt, dass sich die nachrichtendienstliche Tätigkeit über einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erstreckte und schon mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die weitergeleiteten Informationen waren überdies von geringem Umfang und Gehalt. Die Tathandlungen führten auch nicht dazu, dass die betroffenen Personen Nachteile erfahren mussten oder Repressalien ausgesetzt waren. Der Angeklagte hat durch die Tat auch keine finanziellen Vorteile erlangt. Zu Lasten des Angeklagten fielen die Vorstrafen ins Gewicht, die in der Vergangenheit gegen ihn verhängt worden waren. Strafschärfend wurde vom Staatsschutzsenat auch berücksichtigt, dass die Weitergabe der Informationen immerhin in vier Teilakten erfolgte und eine Mehrzahl von Personen betraf.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 22.09.2015
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