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Allgemeines Strafrecht

Kunstberater Helge Achenbach bleibt weiterhin in Strafhaft

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Helge Achenbach, der wegen Betruges in mehreren Fällen verurteilt worden war, weiterhin in Strafhaft bleibt.

Das LG Essen hatte am 16.03.2016 den Kunstberater Helge Achenbach wegen Betruges in 18 Fällen, teilweise in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen versuchten Betruges in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der BGH hatte das Urteil teilweise abgeändert, die Höhe der Freiheitsstrafe jedoch bestätigt. Die Hälfte der Freiheitsstrafe war im Juni 2017 verbüßt.
Das LG Kleve hatte eine vorzeitige Entlassung zum 08.12.2017 angeordnet. Hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Essen Beschwerde eingelegt.

Das OLG Düsseldorf hat den Antrag auf vorzeitige Haftentlassung zur Bewährung abgelehnt und den Beschluss des Landgerichts aufgehoben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von weniger als zwei Dritteln der festgesetzten Strafhaft nicht vor. Eine vorzeitige Haftentlassung vor dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt komme lediglich in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung im Strafvollzug ergebe, dass besondere Umstände für eine vorzeitige Haftentlassung sprechen. Die Umstände müssten die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung verantwortet werden könne. Solche besonderen Umstände bestünden nicht. Zunächst könne dem Verurteilten nicht zu Gute gehalten werden, dass er im Prozess ein volles Geständnis abgelegt hätte. Dies sei nicht der Fall gewesen. Sein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten allein rechtfertige ebenfalls keine Haftentlassung vor dem Zwei-Drittel-Zeitpunkt. Erschwerend sei demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Tat von großer krimineller Energie und Gewinnstreben geprägt war und einen besonders hohen Schaden von über 20 Mio. Euro verursacht habe. Der Verurteilte habe außerdem im Verhältnis zur Familie des Hauptgeschädigten keinerlei Bemühungen zur Wiedergutmachung des Schadens unternommen. Auch deshalb sei es zweifelhaft, dass der Verurteilte ernsthaft an einer Schadensregulierung interessiert sei und das Unrecht seiner Taten eingesehen habe.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 43/2017 v. 20.12.2017

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