Der BGH hat die Verurteilung eines Jugendlichen wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten bestätigt.
Das LG Ravensburg hat den zur Tatzeit 16-jährigen Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den landgerichtlichen Feststellungen waren der Angeklagte und das später getötete 17-jährige Opfer am Tattag während der Karnevalszeit in Mittelbiberach abends in eine zunächst verbale Auseinandersetzung untereinander geraten, in deren Zuge es schließlich zu wechselseitigen leichten Schubsern kam. Beide Kontrahenten, die sich bis dahin nicht begegnet waren, standen unter Alkoholeinfluss. Nach diesen Schubsereien, zu einem Zeitpunkt als der später Getötete mit keinem Angriff seitens des Angeklagten rechnete, zog dieser völlig überraschend ein Klappmesser hervor und versetzte dem Opfer einen wuchtigen Stich in den Unterbauch. Der Stich durchtrennte die äußere Beckenschlagader, schlitzte die äußere Beckenvene auf und durchstieß zweifach den Dünndarm. Es trat bereits nach kurzer Zeit ein hoher Blutverlust ein. Trotz Reanimationsmaßnahmen und einer zeitnahen operativen Versorgung der schweren Verletzungen verstarb das Opfer noch in der Nacht.
Das Landgericht hat die Tat wegen des das Opfer unvorbereitet und völlig unerwartet treffenden Angriffs auf sein Leben als Mord unter Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke gewertet. Bei der gebotenen Anwendung von Jugendstrafrecht hat das Landgericht die Verhängung einer Jugendstrafe sowohl auf die „schädliche Neigungen“ des Angeklagten, die sich vor der Tötungstat auch bereits in einem aggressiven Vorgehen gegen einen erheblich alkoholisierten Besucher des Narrenumzugs gezeigt hatten, als auch auf „Schwere der Schuld“ jeweils i.S.v. § 17 Abs. 2 JGG gestützt. Bei der Bemessung der Strafe ist vor allem der in der Tat zum Ausdruck kommende erhebliche Erziehungsbedarf berücksichtigt worden.
Der BGH hat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des BGh enthält das angefochtene Urteil des LG Ravensburg keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz
LG Ravensburg, Urt. v. 20.07.2017 – 2 KLs 42 Js 3252/17
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