Der BGH hat die Verurteilung einer Mutter wegen Tötung ihrer drei Kinder bestätigt.
Das Landgericht Limburg an der Lahn hatte die Angeklagte in einem ersten Urteil am 08.03.2012 wegen Totschlags in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Die Angeklagte hatte nach den Feststellungen ihre jeweils nur wenige Wochen alten Kinder getötet, indem sie ihnen ein Spucktuch in den Mund stopfte und gleichzeitig für mehrere Minuten die Nase zuhielt. Die Taten blieben zunächst unentdeckt, da man von einem plötzlichen Kindstod ausging.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der 2. Strafsenat mit Beschluss vom 21.11.2012 ( 2 StR 309/12 – NStZ 2013, 158) die Verurteilung hinsichtlich des im März 2009 geborenen dritten Kindes auf, da das Landgericht die rechtlichen Voraussetzungen eines „Heimtückemordes“ verkannt hatte. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei sehr kleinen Kindern für die Beurteilung der Heimtücke nicht auf die Arg- und Wehrlosigkeit des Kindes, sondern auf die eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten abzustellen. Als solcher kam der Ehemann der Angeklagten in Betracht, der sich kurze Zeit vor der Tötung des Kindes in einem Nebenraum schlafen gelegt hatte, nachdem er – auch auf Grund der vorherigen Vorfälle – die ganze Nacht über seinen Sohn gewacht hatte.
Die neu zur Entscheidung berufene Schwurgerichtskammer hat die Angeklagte wegen der Tötung ihres dritten Kindes nunmehr des Mordes schuldig gesprochen. Neben der Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke ist sie von einem Handeln der Angeklagten „aus niedrigen Beweggründen“ ausgegangen, da sie vom Schreien ihres Kindes nicht mehr gestört sein und es für immer abstellen wollte. Die Kammer hat – unter Berücksichtigung der bereits rechtkräftigen Verurteilung wegen Totschlags in zwei Fällen – auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt.
Die gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat der 2. Strafsenat als unbegründet verworfen und lediglich den Tenor aus Klarstellungsgründen neu gefasst.
Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig.
Vorinstanz
LG Limburg an der Lahn, Urt. v. 26.06.2013 – 1 Ks 3 Js 13546/11
Quelle: juris
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