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Mehrere einfache Verkehrsverstöße können Fahrverbot rechtfertigen

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb eines kurzen Zeitraumes für mehrere „einfache“ Verkehrsverstöße Bußgelder bekommt, unter Umständen auch mit einem Fahrverbot belegt werden kann.

Der heute 29 Jahre alte Betroffene nutzte bei einer Fahrt im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß belegte ihn das AG Hamm mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Bereits im Januar 2012 und im März 2014 hatte der Betroffene sog. Handyverstöße begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in zwei Fällen um jeweils 22 km/h. Die beiden Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.

Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die erstinstanzliche Verurteilung durch das AG Hamm als unbegründet verworfen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist gegen den Betroffenen zu Recht neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden. Der Betroffene habe innerhalb eines Zeitraumes von weniger als drei Jahren fünf „einfachere“ Verkehrsverstöße mit einem (zumindest abstrakten) Gefährdungspotenzial für Dritte begangen. Damit habe er seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt.
Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Insoweit komme es auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und auch ihren Schweregrad an. Dabei könne neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein, wenn ein innerer Zusammenhang im Sinne einer Unrechtskontinuität zwischen den Zuwiderhandlungen bestehe.

Der Betroffene habe insgesamt fünf Verkehrsverstöße innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren begangen. Die Verkehrsverstöße wiesen jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotenzial für Dritte auf, nach dem Straßenverkehrsgesetz handele es sich um „verkehrssicherheitsbeeinträchtigende“ Ordnungswidrigkeiten. Das lasse auf die erforderliche Unrechtskontinuität zwischen den Verkehrsverstößen schließen und rechtfertige die Bewertung, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Deswegen sei er zu Recht auch mit einem Fahrverbot belegt worden.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 17.11.2015

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