Das Justizministerium prüft derzeit, ob eine Überarbeitung der §§ 211 und 212 StGB geboten ist, die sich mit Tötungsdelikten befassen und deren Formulierungen noch aus der NS-Zeit stammen.
Dies teilt die Bundesregierung in einer Antwort (BT-Drs. 18/425 – PDF, 183 KB) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 18/314 – PDF, 62 KB) mit. Justizminister Heiko Maas (SPD) hatte die Einrichtung eines Expertengremiums angekündigt, das diese Problematik untersuchen und so die Basis für eine parlamentarische Diskussion schaffen soll.
In der Antwort der Regierung heißt es, dass der Bundestag seit seinem ersten Zusammentritt 1949 in mehreren Schritten alle Gesetze formell aufgehoben habe, die aus vorheriger Zeit stammten und mit der Verfassung nicht in Einklang standen. Nach Art. 123 GG gelte Recht aus der Zeit vor 1949 nur dann fort, wenn es der Verfassung nicht widerspreche.
In ihrer Anfrage hatte die Linke eine Initiative der schleswig-holsteinischen Justizministerin Anke Spoorendonk zur Reform auch der §§ 211 und 212 aufgegriffen. Die Politikerin vom Südschleswigschen Wählerverband (SSW) habe darauf aufmerksam gemacht, dass sich in der Wortwahl dieser Bestimmungen immer noch die NS-Ideologie widerspiegele. Den Formulierungen aus der NS-Zeit liege der vermeintliche Tätertyp des „Mörders“ zugrunde. Nach dieser Lesart werde ein Mörder schon als solcher geboren, zitiert die Anfrage die Kieler Ministerin. Heutzutage würden Straftatbestände jedoch nicht bestimmte Täterpersönlichkeiten, sondern vorwerfbare Handlungen beschreiben, so Spoorendonk. Die Linksfraktion unterstützte deren Vorstoß, die sprachliche Überarbeitung der beiden Paragraphen zum Anlass für eine Gesamtrevision der Tötungsdelikte zu nehmen.
Auch der Deutsche Anwaltsverein habe die Initiative aus Schleswig-Holstein begrüßt und für eine Reform der §§ 211 und 212 StGB plädiert.
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