Das LG Osnabrück hat ein Ehepaar, das trotz Vermögens in der Schweiz Arbeitslosengeld II in Deutschland bezogen hat, wegen Betruges jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Das Ehepaar hat von der Gemeinde Werlte als zuständiger Sozialbehörde über mehrere Jahre hinweg Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) bezogen. In seinen Leistungsanträgen hatte das Ehepaar verschwiegen, dass der Ehemann über ein Depot bei einer Schweizer Bank verfügte, dass einen sechsstelligen Wert aufwies. Neben dem Verschweigen des Schweizer Depots und der Zuwendungen der Eltern/Schwiegereltern war den Angeklagten vorgeworfen worden, verschiedene Vermögenswerte bei deutschen Versicherungen und Banken verschwiegen zu haben. Bekannt geworden war das Depot durch eine „Steuer-CD“ mit Daten zu den Kunden einer Schweizer Bank. Diese hatte die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz vor einigen Jahren angekauft und die Daten auch anderen Behörden zur Verfügung gestellt.Das AG Meppen hatte die Angeklagten erstinstanzlich im Jahr 2017 noch freigesprochen. Mit Blick auf Vermögen und Einkünfte in der Bundesrepublik hatte das Amtsgericht angenommen, dass diese der Gemeinde bekannt gewesen waren. Mit Blick auf das Depot in der Schweiz, das den wesentlichen Teil des verschwiegenen Vermögens ausmachen sollte, stand für das Amtsgericht nicht hinreichend sicher fest, dass es dem Ehemann gehörte. Die aus der CD ausgelesenen Daten genügten nicht für eine eindeutige Zuordnung. Zudem sei nicht bekannt, wer die Daten in welcher Weise beschafft habe.
Das LG Osnabrück hat die Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Nach Überzeugung des Landgerichts hat das Ehepaar über mehrere Jahre hinweg Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) bezogen ohne dies in den entsprechenden Leistungsanträgen angegeben zu haben. Die auf der CD enthaltenen Daten belegten abschließend die Existenz des Depots, so das Landgericht. Zweifel an der Echtheit bestünden nicht. Der Verurteilung vorangegangen war eine umfassende Beweisaufnahme, bei der das Landgericht an mehreren Verhandlungstagen Unterlagen gesichtet und Zeugen vernommen hatte.
Zudem kam das Landgericht zu der Überzeugung, dass Zuwendungen von Eltern bzw. Schwiegereltern der Angeklagten verschwiegen worden waren.
Neben dem Verschweigen des Schweizer Depots und der Zuwendungen der Eltern/Schwiegereltern war den Angeklagten vorgeworfen worden, verschiedene Vermögenswerte bei deutschen Versicherungen und Banken verschwiegen zu haben. Das allerdings vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Diese seien der Gemeinde Werlte vielmehr bekannt gewesen.
Da das Verfahren aus Gründen, die nicht auf die Angeklagten zurück zu führen waren, verzögert worden sei, gelten drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt. Zudem wurde die Einziehung des Wertes des Erlangten im Umfang von 84.304,57 Euro angeordnet. Diesen Betrag müssen die Angeklagten damit neben der verhängten Strafe an die Staatskasse zahlen.
Das Strafmaß begründe sich mit dem erheblichen Gesamtschaden und dem langem Tatzeitraum, in dem die Angeklagten tätig geworden waren.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Revision zum OLG Oldenburg angegriffen werden.
Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 01.12.2020
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