Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz setzt weitere Maßnahmen des Kabinettausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus um.
Heute beschloss das Bundeskabinett den Regelungsvorschlag für einen Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung.
Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt: „Mit dem Abschlussbericht heute ist der Auftrag des Kabinettausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus keineswegs abgeschlossen. Die beschlossenen Maßnahmen müssen so schnell wie möglich auch umgesetzt werden. Dafür ist es allerhöchste Zeit. Wir sind in der Verantwortung, jeden und jede in unserer Gesellschaft vor Anfeindungen und Ausgrenzung zu schützen. Wir müssen der Menschenverachtung von vornherein den Nährboden entziehen, und wo immer nötig, konsequent einschreiten.
Wir schaffen einen neuen Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung. Oft richten sich Hass-Nachrichten direkt an Betroffene – per Nachrichten, Mails und Briefen. Mitglieder jüdischer und muslimischer Gemeinden werden verhöhnt und verächtlich gemacht. Mangels Öffentlichkeit gilt dies nicht als Volksverhetzung. Genau hier greift die neue Strafvorschrift ein und sorgt für einen umfassenden strafrechtlichen Schutz der Betroffenen, deren Menschenwürde angegriffen wird.“
Der neue Straftatbestand der verhetzenden Beleidigung (als neuer § 192a StGB) soll Personen und Gruppen schützen, die unter anderem aufgrund ihrer nationalen, religiösen oder ethnischen Herkunft, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung beschimpft, verleumdet oder verächtlich gemacht werden. Dabei geht es konkret um hetzerische Nachrichten, die direkt an die Betroffenen gerichtet werden. Diese werden von den bestehenden Strafvorschriften meist nicht erfasst. Eine Volksverhetzung liegt zumeist nicht vor, weil die Nachricht nicht öffentlich verbreitet wird. Für eine strafbare Beleidigung ist ein konkreter Bezug zu der betroffenen Person erforderlich. Der Strafrahmen bei verhetzenden Beleidigungen soll bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe liegen.
Pressemitteilung des BMJV v. 12.05.2021
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