Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden befasste sich mit der Frage, ob eine längere Sicherstellung eines Mobiltelefons und die daraus resultierende eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit zu entschädigen ist, wenn die Sicherstellung nachträglich als rechtswidrig eingestuft wird.
In der heutigen Zeit gehört die grundsätzlich mögliche jederzeitige Nutzungsmöglichkeit von internetfähigen Geräten zum alltäglichen Leben. Ist diese eingeschränkt, z.B. weil ein Gerät sichergestellt ist und daher für den Betroffenen nicht zur Nutzung steht, stellt sich, wenn die Sicherstellung nachträglich als rechtswidrig angesehen wird, u.a. die Frage, ob die entgangene Nutzungsmöglichkeit zu entschädigen ist. Damit befasst sich eine Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden (GStA Dresden, Entscheidung v. 31.7.2024 – 12 StEs 84/23).
Hintergrund des Falls
- Ein iPhone 7 wurde am 10.11.2021 bei einer Durchsuchung sichergestellt und erst am 24.01.2023 zurückgegeben.
- Das Ermittlungsverfahren wurde am 20.12.2022 eingestellt.
- Das Gericht entschied am 22.02.2023, dass der Antragsteller für die Dauer der rechtswidrigen Sicherstellung entschädigt werden muss.
Entschädigungsanspruch
- Der Antragsteller forderte 3.797,31 EUR für den Nutzungsausfall (407 Tage x 9,33 EUR/Tag).
- Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte die grundsätzliche Entschädigungsfähigkeit für die entgangene Nutzung eines internetfähigen Smartphones, da solche Geräte essenziell für die Lebensführung seien.
Festgelegte Entschädigung
- Die Berechnung wurde angepasst: Ein Abschlag von 20 % auf den Mietpreis führte zu einer Pauschale von 7,00 EUR/Tag.
- Anerkannter Zeitraum: 406 Tage.
- Gesamtbetrag: 2.842,00 EUR.
Ergebnis
- Die Entschädigung wurde in Höhe von 2.842,00 EUR festgesetzt, der darüber hinausgehende Anspruch abgelehnt.
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