Die Staatsanwaltschaft Chemnitz hat Anklage gegen eine Leipziger Oberstaatsanwältin wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage und der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt erhoben.
Die Staatsanwaltschaft Chemnitz hat am 24.11.2017 die Ermittlungen gegen eine Leipziger Oberstaatsanwältin wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage und der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt abgeschlossen. Da im Ergebnis der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht bejaht wurde, hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz am 27.11.2017 Anklage erhoben. Hinreichender Tatverdacht bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen der Tatvorwürfe durch das Gericht für wahrscheinlich erachtet. Wegen der Bedeutung der Sache erfolgte die Anklageerhebung zum Landgericht. Örtlich zuständig ist das Landgericht Leipzig.
Das Ermittlungsverfahren geht auf eine Strafanzeige der 8. Großen Strafkammer des LG Leipzig vom 11.01.2016 zurück. Der Oberstaatsanwältin liegt zur Last, vor Gericht in einem Strafverfahren, in dem sie zuvor selbst die Ermittlungen geführt hatte, als Zeugin uneidlich falsch ausgesagt zu haben. Darüber hinaus haben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Chemnitz ergeben, dass die Oberstaatsanwältin ein Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten teilweise nach § 154 StPO eingestellt haben soll, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Teileinstellung nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Chemnitz nicht vorgelegen haben.
Das Landgericht Leipzig wird nun prüfen, ob es die Einschätzung der Staatsanwaltschaft bezüglich des hinreichenden Tatverdachts teilt. Nach Durchführung dieser Prüfung wird es über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch keine Verurteilung. Für den Fall, dass das Landgericht Leipzig das Hauptverfahren eröffnet, wird es im Zuge der Hauptverhandlung Beweis erheben und sich seine Überzeugung bilden. Erst am Ende einer etwaigen Hauptverhandlung wird das Gericht ein Urteil verkünden. Bis zu einer eventuellen Verurteilung im Ergebnis der Hauptverhandlung gilt für die Oberstaatsanwältin – wie für jeden Angeschuldigten – die Unschuldsvermutung.
Quelle: Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden v. 01.12.2017
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