Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich aus einem an einer Elektroladestation aufgestellten Parkplatzschild und dem Zusatzschild „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ergibt mit der Folge, dass das Parkverbot zu beachten ist, auch wenn es ohne Rechtsgrundlage angeordnet wurde.
Der Betroffene parkte im Januar 2013 seinen VW Golf mit Verbrennungsmotor auf einen Abstellplatz, an dem kurz zuvor eine Elektroladestation installiert worden und der deswegen mit dem Parkplatzschild und dem Zusatzschild mit der Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ versehen worden war. Die gegen ihn wegen Parkverstoßes verhängte Geldbuße von 10 Euro zahlte der Betroffene nicht, weil er der Ansicht war, die das Parken für Fahrzeuge ohne Elektromotor einschränkende Beschilderung des Abstellplatzes sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden.
Das AG Essen hatte den Betroffenen freigesprochen.
Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von 10 Euro verurteilt.
Das Oberlandesgericht neige zwar zu der Auffassung, dass das geltende Straßenverkehrsrecht keine Rechtsgrundlage für die angebrachte Beschilderung bzw. die Einrichtung sog. Elektroladeplätze im öffentlichen Verkehrsraum bereit halte, könne diese Frage im vorliegenden Fall aber offen lassen.
Der Betroffene habe die angebrachte Beschilderung auch dann beachten müssen, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gebe. Aus der Beschilderung ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Lade vorgangs gestattet sei. Die Beschilderung sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Sie sei nur dann nichtig und nicht zu beachten, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leide, was vorliegend nicht der Fall sei. Einem Verwaltungsakt könne die gesetzliche Grundlage fehlen, ohne dass er offenkundig fehlerhaft und deswegen nichtig sei. Nichtig könne er z.B. sein, wenn die handelnde Behörde offensichtlich unzuständig sei oder der Verwaltungsakt etwas anordne, was offenkundig nicht vollzogen werden könne. Auf Allgemeinverfügungen in Form von Verkehrszeichen treffe das nicht zu. Sie seien in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden seien. Sähe man das anders, würde es auf dem Gebiet der Verkehrsregelungen zu unerträglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen, weil man es dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überließe, Verkehrszeichen allein deswegen zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar halte. Ausgehend hiervon habe der Betroffene im vorliegenden Fall einen ordnungswidrigen Parkverstoß begangen, für den er mit einem Bußgeld von 10 Euro zu belegen sei.
Quelle: juris GmbH
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