Der Petitionsausschuss spricht sich für gesetzliche Regelungen zur Strafbarkeit von Korruption im Gesundheitswesen aus: In der Sitzung am 02.07.2014 beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz als „Material“ zu überweisen sowie den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.
In der Eingabe wird gefordert, dass insbesondere die Annahme von Geschenken der Pharmaindustrie durch Ärzte strafbar sein soll. Die Petenten sprechen dabei ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 an, das eine Strafbarkeit von Vertragsärzten verneint, die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmen entgegennehmen. Zur Begründung führt der BGH u.a. die Freiberuflichkeit der Ärzte an, die weder Amtsträger noch Angestellte oder Funktionsträger der Krankenkassen seien.
Der Petitionsausschuss verweist in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung auf die Berufsordnung für in Deutschland tätige Ärzte, die es nicht gestatte, Vorteile zu fordern oder anzunehmen, wenn dadurch der Eindruck erweckt werde, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Die Überwachung der Regelungen obliege den Landesärztekammern, heißt es weiter. Diese könnten bei Fehlverhalten Strafen verhängen. Ein Widerruf der Approbation könne gemäß Bundesärzteordnung durch die zuständige Landesbehörde erfolgen, wenn es zu einem Verhalten gekommen ist, „aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt“, heißt es weiter.
Was gesetzliche Regelungen angeht, so wird auf das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22.12.2011 hingewiesen, wonach es Vertragsärzten nicht gestattet sei, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile zu fordern oder zu erhalten. Der Petitionsausschuss schreibt weiter, dass die Bundesregierung ihm gegenüber im Februar 2014 mit Blick auf den oben genannten Beschluss des BGH mitgeteilt habe, diese Strafbarkeitslücke schließen und einen entsprechenden Straftatbestand im Strafgesetzbuch schaffen zu wollen.
Quelle: juris GmbH
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