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Allgemeines Strafrecht

Prozess um Ex-Geheimagent Werner Mauss muss neu aufgerollt werden

Der BGH hat die Bewährungsstrafe gegen Werner Mauss aufgehoben.

Das LG Bochum hat den Angeklagten Werner Mauss, der jahrzehntelang weltweit und auch für die deutschen Sicherheitsbehörden im Einsatz war, wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts erzielte der Angeklagte, der ein weltweit tätiger Privatermittler und Sicherheitsberater war, in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2011 aus Stiftungsvermögen erhebliche Zinsgewinne und gab diese in den Steuererklärungen nicht an, wodurch er Einkommensteuer von jeweils über eine Million Euro jährlich verkürzte. Dabei sei ihm bei Abgabe der Steuererklärungen bewusst gewesen, dass die angelegten Gelder für die Steuerbehörden von Bedeutung gewesen seien, weshalb er eine unrichtige Steuerfestsetzung billigend in Kauf genommen habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, die Kapitalerträge selbst nicht versteuern zu müssen, da er unzutreffend einen Treuhandcharakter der Gelder angenommen habe.

Der BGH hat das Urteil auf die Sachrüge des Angeklagten wegen in sich widersprüchlicher Feststellungen hinsichtlich eines möglichen vorsatzausschließenden Irrtums aufgehoben. Obwohl das Landgericht feststellt, der Angeklagte sei davon ausgegangen, selbst nicht steuerpflichtig bezüglich der Kapitalerträge zu sein, habe es einen bedingten Vorsatz der Steuerhinterziehung bejaht.

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Annahme eines (vermeidbaren) Verbotsirrtums durch das Landgericht beanstandet, führte gleichfalls zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn das Landgericht habe nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte überhaupt in einem rechtlich relevanten Irrtum befunden habe.

Das LG Bochum muss den Fall nun vor einer anderen Strafkammer neu verhandeln.

Vorinstanz
LG Bochum, Urt. v. 05.10.2017 – II-2 KLs 365 Js 335/12-8/16

Pressemitteilung des BGH Nr. 3/2019 v. 10.01.2019

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