Die Bundesregierung hat am 18.07.2018 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen.
Kernstück ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Danach können Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen u.a. Unterlassung und Schadensersatz geltend machen.
Zum Referentenentwurf hatte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ausführlich Stellung genommen und insbesondere kritisiert, dass eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen mit der besonderen anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht im Widerspruch stehen kann. Dementsprechend hatte die BRAK gefordert, in § 4 des Referentenentwurfs folgenden neuen Satz 2 einzufügen: „Dies gilt nicht für Geschäftsgeheimnisse, deren unbefugtes Offenbaren nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar ist.“ Diese berechtigte Forderung der BRAK ist berücksichtigt worden.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 17/2018
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