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Regierungsentwurf zum Sexualstrafrecht

Die Bundesregierung hat ihren Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts mit dem Titel „Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung“dem Bundestag überstellt.

Er soll am 28.04.2016 im Plenum zusammen mit einem Gesetzentwurf der Linken beraten werden. Ein Gesetzentwurf der Grünen zur gleichen Thematik wurde bereits in erster Lesung beraten.

Der Regierungsentwurf (BT-Drs. 18/8210) hat wie die Gesetzentwürfe der beiden Oppositionsfraktionen das Ziel, bestehende Schutzlücken zu schließen. Die geltende Strafvorschrift setzt voraus, dass der Täter das Opfer mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen nötigt. Wie die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf schreibt, gebe es Situationen, in denen diese Voraussetzungen nicht zutreffen, die aber dennoch in strafwürdiger Weise für sexuelle Handlungen ausgenutzt würden, etwa wenn das Opfer aufgrund der überraschenden Handlungen des Täters keinen Widerstand leisten könne oder wenn das Opfer nur aus Furcht von Widerstand absehe.

Die Bundesregierung will mit ihrer Novelle diese als „unzureichend“ charakterisierte Rechtslage ändern. Zudem will sie damit dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 gerecht werden. Diese sog. Istanbul-Konvention verlangt, jede nicht einverständliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen. Im Gesetzentwurf wird darauf hingewiesen. dass die Bundesrepublik Deutschland die Istanbul-Konvention gezeichnet habe und beabsichtige, diese zu ratifizieren.

Nach dem Vorschlag der Bundesregierung soll ein neugefasster § 179 StGB mit „Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände“ überschrieben werden. Strafbar soll sich danach machen, wer eine „Lage, in der eine andere Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands zum Widerstand unfähig ist, aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist oder im Fall ihres Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet“, dazu ausnutzt, sexuelle Handlungen an dieser Person vorzunehmen oder an sich von dieser Person vornehmen zu lassen.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 237 v. 26.04.2016

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