Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten hin den Strafausspruch sowie die gebildete Gesamtstrafe aufgehoben, da die Schadenshöhe neu zu bestimmen sei, jedoch die Revision hinsichtlich Schuldspruch und Einzelstrafen als unbegründet verworfen.
Das LG Potsdam hat den Angeklagten wegen Betruges, Untreue sowie Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer hatte der Angeklagte als Geschäftsführer mehrerer Firmen das Tourismusprojekt „Resort Schwielowsee“ am Schwielowsee in Brandenburg initiiert und dann im Rahmen der Beauftragung von Baufirmen ein „Rückvergütungssystem“ erfunden, indem er die Auftragsvergabe an diese Firmen davon abhängig machte, dass diese jeweils etwa 12,5% des in Auftrag gegebenen Umsatzvolumens an ihn persönlich ausbezahlten. Mit diesem Geld, mindestens 2 Mio. Euro, finanzierte er teilweise seine eigene Beteiligung am Bauprojekt. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), welche die Förderung des Projekts zur „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ übernommen hatte, zahlte auf die angegebenen zuwendungsfähigen Kosten von ca. 34,6 Mio. Euro eine Fördersumme von 9,6 Mio Euro aus. Dabei informierte der Angeklagte die ILB jedoch nicht über die ihm zugeflossenen „Rückzahlungen“. Das Landgericht hat dies als Betrug angesehen, weil infolge der „Rückflüsse“ die tatsächlich entstandenen Investitionskosten etwa 12,5 % geringer gewesen seien als gegenüber der ILB angegeben. Die Wirtschaftsstrafkammer des LG Potsdam hat der Verurteilung einen Schaden in Höhe der gesamten ausgezahlten Fördersumme von 9,2 Mio. Euro zugrunde gelegt.
Der BGH hat auf die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten den Strafausspruch hinsichtlich des Betruges gegenüber der ILB sowie die gebildete Gesamtstrafe aufgehoben, bezüglich des Schuldspruchs sowie der weiteren Einzelstrafen wegen Untreue und Steuerhinterziehung die Revision aber als unbegründet verworfen.
Der Schuldspruch, wonach der Angeklagte sich wegen Betruges, Untreue sowie Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat, sei damit rechtskräftig. Die zuständige Wirtschaftsstrafkammer des LG Frankfurt/Oder, an welche der BGH die Sache zur neuen Entscheidung verwiesen habe, werde nun Feststellungen darüber treffen müssen, in welcher Höhe die geleisteten „Rückvergütungen“ zuwendungsfähige Kosten des Projekts betreffen, und danach werde die Höhe des Betrugsschadens neu zu bestimmen sein; denn nicht die gesamte Fördersumme, sondern nur der Anteil der Fördersumme, der zu viel geleistet worden sei, stelle einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dar, so dass entgegen der Auffassung des LG Potsdam höchstens ein Schaden in Höhe der gesamten, von dem Angeklagten erlangten, „Rückflüsse“ feststellbar sein werde.
Vorinstanz
LG Potsdam, Urt. v. 13.06.2012 – 430 Js 63 497/09 24 KLs 13/11
Quelle: juris GmbH
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