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Revision im Bonner Fall „Mord ohne Leiche“ erfolgreich

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Bonner Fall „Mord ohne Leiche“ wegen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung aufgehoben.

Das LG Bonn hatte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen stieß der Angeklagte seine Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch in Tötungsabsicht zunächst die Treppe hinunter. Als dieser Tötungsversuch misslang, versuchte er, ihr das Genick zu brechen und würgte sie schließlich, bis der Tod eintrat.
Das LG Bonn vermochte keine Feststellungen dazu zu treffen, wie der Angeklagte die Leiche seiner Ehefrau, die trotz umfangreicher Suchmaßnahmen nicht gefunden worden ist, beseitigt hat. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat es maßgeblich auf die Aussage einer Zeugin gestützt, die nach Ausstrahlung des Falles in der Fernsehsendung „Aktenzeichen XY ungelöst“ in einem Internetforum über die Täterschaft des Angeklagten spekuliert hatte und später mit dem Angeklagten nicht ausschließbar deshalb ein intimes Verhältnis eingegangen war, um auf diese Weise „etwas aus ihm herauszukriegen“. Der Angeklagte schilderte der Zeugin im Verlaufe der Beziehung die Tatbegehung und berichtete ihr, er habe die Leiche zerstückelt und beseitigt. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein.

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das LG Bonn zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH liegen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung vor. Das Landgericht habe die Angaben der Zeugin zu dem angeblichen „Geständnis“ des Angeklagten ihr gegenüber nicht der erforderlichen kritischen Würdigung unterzogen, obwohl der Angeklagte angegeben hatte, dass die Zeugin die Fortsetzung der intimen Beziehung davon abhängig gemacht habe, dass er ihr gestehe, seine Ehefrau getötet zu haben. Zudem habe das Landgericht nicht hinreichend begründet, warum es die Schilderung des Angeklagten zum Tatgeschehen als Indiz für dessen Täterschaft herangezogen habe, während es der Darstellung des Angeklagten zur Leichenbeseitigung nicht gefolgt sei.

Vorinstanz
LG Bonn, Urt. v. 02.07.2014 – 24 KLs-920 Js 887/12K-1/14

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 47/2016 vom 22.02.2016

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