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Schleckerprozess: Bewährungs- und Geldstrafe für Anton Schlecker, Haftstrafe für Kinder

Im sogenannten „Schleckerprozess“ hat das LG Stuttgart Anton Schlecker wegen vorsätzlichen Bankrotts in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt; seine beiden Kinder Meike und Lars Schlecker wurden jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und acht beziehungsweise zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Daneben verhängte das Landgericht gegen Anton Schlecker eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 150 Euro – insgesamt 54.000 Euro – wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwölf Fällen und falscher Versicherung an Eides statt. Seine beiden Kinder Lars und Meike Schlecker erhielten wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zu zwölf bzw. zwei Bankrotttaten ihres Vaters, Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun bzw. zwei Jahren und acht Monaten.

Nach einem umfangreichen Beweisprogramm sah es das Landgericht als erwiesen an, dass spätestens am 01.02.2011 – nach Eingang einer Betriebsauswertung für das Jahr 2010 – die Angeklagten zutreffend erkannten, dass dem Unternehmen Schlecker die Insolvenz drohte. Dennoch schaffte der Angeklagte Anton Schlecker nach Überzeugung des Landgerichts auf unterschiedliche Art und Weise – etwa durch Zahlungen überhöhter Stundensätze an die faktisch von seinen Kindern geführte Logistikfirma LDG oder durch Geldgeschenke an seine Enkelkinder – Vermögenswerte in Höhe von insgesamt ca. 3,6 Mio. Euro beiseite, um diese dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und seiner Familie zukommen zu lassen. Das Vorliegen einer Gewinnsucht verneinte das Landgericht, weshalb sie – abweichend von der Anklage – bei Anton Schlecker keinen besonders schweren Fall des Bankrotts annahm. Die Haftstrafen von Lars und Meike Schlecker beruhten im Wesentlichen darauf, dass sie sich als faktische Geschäftsführer am 20.01.2012 zusammen ca. 6,1 Mio. Euro von dem zu diesem Zeitpunkt bereits verschuldeten LDG Logistikunternehmen als Gewinnausschüttung ausbezahlen ließen.

Strafmildernd wirkte bei allen Angeklagten die erfolgte Schadenswiedergutmachung. Dies führte dazu, dass das Landgericht bei der Festsetzung der Strafen jeweils von einem geringeren Strafrahmen ausging und bei Lars und Meike Schlecker bei den Untreuetaten keinen „besonders schweren Fall“ annahm (vgl. § 46a StGB). Bei Anton Schlecker erachtete das Landgericht bei 13 Einzeltaten eine Freiheitsstrafe für nicht unerlässlich (vgl. § 47 Abs. 1 StGB), weshalb sie für diese Fälle mit geringerer Schadenshöhe eine Gesamtgeldstrafe verhängte und diese neben der zweijährigen Gesamtfreiheitstrafe gesondert stehen ließ (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB).

In der Urteilsbegründung sei klargestellt worden, dass die Vermögensverschiebungen im festgestellten Umfang angesichts der offenen Forderungen gegen das Schlecker-Unternehmen von mindestens 30 Mio. Euro für die Insolvenz des Schlecker-Unternehmens nicht ursächlich waren.

Die Angeklagten Meike und Lars Schlecker haben am 28.11.2017 Revision gegen das Urteil eingelegt.

Quelle: Pressemitteilung des LG Stuttgart v. 27. und 28.11.2017

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