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Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Obhutsbeziehung im Lehrer-Schüler-Verhältnis nicht auf Erteilung von verbindlichem Regelunterricht beschränkt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision eines Lehrers gegen seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verworfen.

Das LG Bochum hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hatte der 4. Strafsenat des BGH aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, da die Feststellungen die Annahme des für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Obhutsverhältnisses im Sinne eines Anvertrautseins zur Erziehung, Ausbildung oder Betreuung zwischen dem als Lehrer an einer Realschule tätigen Angeklagten und der Nebenklägerin – Schülerin an dieser Schule – nicht trugen.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr erneut wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwölf Fällen verurteilt und gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verhängt. Nach den vom Landgericht nunmehr getroffenen Feststellungen leitete der Angeklagte im Tatzeitraum den von ihm im Einvernehmen mit der Schulleitung ins Leben gerufenen Schulsanitätsdienst als schulische Arbeitsgemeinschaft außerhalb des verpflichtenden Regelunterrichts und führte auch die Erste-Hilfe-Kurse durch, die die an der Tätigkeit als Schulsanitäter interessierten Schülerinnen und Schüler zuvor absolvieren mussten. Neben der organisatorischen Leitung des Schulsanitätsdienstes oblag dem Angeklagten auch die Betreuung der an den Schultagen eingesetzten Schulsanitäter, die u.a. seine Ratschläge und Anweisungen in Notfällen einholten und mit denen er durchgeführte Einsätze besprach. Zwischen dem Angeklagten und der 14 bzw. 15 Jahre alten Nebenklägerin, die regelmäßig als Schulsanitäterin tätig war und mehrfach Erste-Hilfe-Kurse unter dessen Leitung besucht hatte, der der Angeklagte aber keinen Regelunterricht erteilte, entwickelte sich im Jahr 2010 eine enge persönliche Beziehung, in deren Verlauf es von Oktober 2010 bis März 2011 in zwölf Fällen zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam.

Der BGH hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Nach Auffassung des BGH ist die für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen erforderliche Obhutsbeziehung im Lehrer-Schüler-Verhältnis ist nicht auf die Erteilung von verbindlichem Regelunterricht durch den Klassen- oder Fachlehrer beschränkt, sondern kann auch im Rahmen einer nicht zum regulären Unterricht zählenden schulischen Veranstaltung in Form einer Arbeitsgemeinschaft mit freiwilliger Teilnahme vorliegen. Der Tatrichter habe insoweit alle für die Annahme eines solchen Obhutsverhältnisses bedeutsamen Umstände in seine rechtliche Bewertung einzubeziehen und sich dabei am Schutzzweck der Vorschrift zu orientieren, wonach Minderjährige, also regelmäßig noch nicht ausgereifte Menschen, vor sexuellen Übergriffen durch Autoritätspersonen bewahrt werden sollten. Gemessen daran sei die Nebenklägerin dem Angeklagten im Tatzeitraum im Sinne von § 174 Abs. 1 Satz 1 StGB anvertraut gewesen. Der von ihm verantwortlich geleitete Schulsanitätsdienst habe im Dienst des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule gestanden, der nicht nur die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten beinhaltet habe, sondern auch die Aufgabe umfasste, den Schülerinnen und Schülern Werthaltungen nahezubringen und ihre Bereitschaft zu sozialem und verantwortungsbewusstem Handeln zu wecken. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegten, dass die Nebenklägerin im Tatzeitraum nicht nur eng in den Schulsanitätsdienst eingebunden war, sondern den Angeklagten, dessen Hilfestellung sie in schwierigen Situationen häufig in Anspruch nahm, auch als Autoritätsperson anerkannte und sich dessen Ratschlägen und Weisungen unterordnete.

Vorinstanz: LG Bochum, Urt. v. 31.05.2013 – II-8 KLs-36 Js 115/11-38/12

Quelle: juris GmbH

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