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Strafrechtsausschuss der BRAK fordert „Pflichtverteidiger der ersten Stunde“

Der Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zum Bericht der vom Bundesjustizministerium eingesetzten Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens Stellung genommen.

In seiner Stellungnahme spricht sich der Strafrechtsausschuss nachdrücklich für eine zeitliche Ausdehnung der notwendigen Verteidigung auf den Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs 2 StPO aus. Nach Auffassung des Ausschusses wäre es auf Basis der bestehenden Rechtslage konsequent, bereits dann einen Fall der notwendigen Verteidigung anzunehmen, wenn der Beschuldigte auf der Grundlage vorläufig festgenommen wird, dass nach Auffassung der Polizei oder Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vorliegen und nicht erst dann, wenn diese Maßnahmen in der Folge vollstreckt werden. Hier bedürfe es des Beistands eines Verteidigers schon deshalb, um den Beschuldigten darüber in Kenntnis zu setzen, von welchen Voraussetzungen seine Inhaftierung oder Freilassung abhängt und wie sich das weitere Verfahren für den Fall seiner Inhaftierung gestalte, heißt es in der Stellungnahme des Ausschusses. Auch müsse der Beschuldigte angesichts der hohen Emotionalität der Situation in die Lage versetzt werden, seine Rechte unter Abwägung aller Umstände sachlich wahrzunehmen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin 17/2015 v. 13.11.2015

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