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Betäubungsmittelstrafrecht

Straftaten unter Alkohol- und Drogeneinfluss sollen härter bestraft werden

In der Sitzung des Bundesrates am 08.06.2018 in Berlin hat der Freistaat Sachsen einen Gesetzentwurf in den Bundesrat mit dem Ziel eingebracht, Straftaten unter Alkohol und Drogeneinfluss sachgerechter zu ahnden.

Hierzu sieht der Entwurf vor, Strafmilderungen wegen eines Rauschzustandes regelmäßig auszuschließen, wenn der Rausch selbst verschuldet war. Weiterhin soll der Strafrahmen von § 323a StGB „Vollrausch“ verschärft werden. Bei im Vollrausch begangenen Taten soll zukünftig der Schwere der konkreten Tat stärkeres Gewicht verliehen wird, um eine gerechtere Bestrafung zu ermöglichen.

„Jedes Jahr wird eine erhebliche Zahl von Straftaten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen. Darunter eine Vielzahl von Straßenverkehrs-, aber auch schweren Gewaltdelikten, die mit bleibenden Gesundheitsschäden oder gar der Tötung von Menschen einhergehen. Zukünftig sollte jedem Täter klar sein, dass er bei einer Tat im Rauschzustand nicht per se mit einer Strafmilderung rechnen kann. Uns dafür einzusetzen sind wir den Opfern schuldig, die unter den oftmals schwerwiegenden Folgen dieser Rauschtaten erheblich leiden“, so Justizminister Sebastian Gemkow.

Die aktuellen gesetzlichen Regelungen führen dazu, dass in der gerichtlichen Praxis bei der Strafzumessung für Straftaten unter Rauschmitteleinfluss von der Möglichkeit der Strafmilderung relativ großzügig Gebrauch gemacht wird. Die Bundesratsinitiative will dies ändern, indem eine Strafmilderung wegen eingeschränkter Schuldfähigkeit in diesen Fällen regelmäßig ausscheidet.

Außerdem führt beim sog. Vollrausch in § 323a StGB die Strafrahmenobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe derzeit dazu, dass selbst bei schwersten Verbrechen wie z. B. Totschlag oder schwerer Körperverletzung der Strafrahmen eher Fällen der mittleren Kriminalität entspricht. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, den Strafrahmen für den Tatbestand des Vollrausches nicht mehr eigenständig zu regeln, sondern aus der objektiv erfüllten Strafvorschrift zu entnehmen. Dies wird in vielen Fällen mit einer Strafverschärfung verbunden sein.

Schließlich ist eine Strafverschärfung bei der fahrlässigen Tötung in Fällen der Leichtfertigkeit vorgesehen.

Quelle: Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz v. 08.06.2018

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