Die Bundesregierung hat eine Reihe von Fragen zur operativen Umsetzung, zu Straftatbeständen und zum Datenschutz beim sogenannten Netzwerkdurchsetzungsgesetz beantwortet, welche die AfD-Fraktion in einer Kleinen Anfrage gestellt hatte.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/210 – PDF, 151 KB) führt die Regierung aus, dass das Bundesamt für Justiz entscheidet, auf welche Internet-Plattformen dieses Gesetz, das Verfahren zur Löschung strafbarer Inhalte durch die Plattformbetreiber vorschreibt, Anwendung findet (BT-Drs. 19/355 – PDF, 113 KB). Wie das Amt im einzelnen feststellt, welche Plattform die Bagatellgrenze von zwei Millionen Nutzern für die Anwendbarkeit des Gesetzes überschreitet, dazu werde das Bundesjustizministerium in Abstimmung mit anderen Ressorts noch allgemeine Verwaltungsgrundsätze erlassen, so die Bundesregierung.
In der Antwort ist auch aufgelistet, welche Diensteanbieter Zustellungsbevollmächtigte bzw. Empfangsberechtigte im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes gemeldet haben und wer dies jeweils ist. Ein Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung, auf die Plattformbetreiber die Entscheidung über Löschungen in schwierigen Fällen übertragen können, sei nach ihrer Kenntnis bisher noch nicht gestellt worden, so die Bundesregierung. Zu verschiedenen Fragen verweist sie darauf, dass das Gesetz erst seit dem 01.01.2018 zur Anwendung komme und deshalb noch keine Angaben gemacht werden könnten.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 7 v. 08.01.2018
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