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Unschuldig im Gefängnis: Justiz-Opfer erhält Schmerzensgeld von Gutachterin

30Das OLG Saarbrücken hat einem Mann, der aufgrund einer fehlerhaften Begutachtung 22 Monate unschuldig in Haft saß, ein Schmerzensgeld von 60.000 Euro zugesprochen.

Der heute 74-jährige pensionierte Bundeswehrbeamte saß 683 Tage wegen sexuellen Missbrauchs seiner Pflegetochter unschuldig im Gefängnis. Er hat deshalb die damalige Gutachterin verklagt.
Das LG Saarbrücken hatte die Gutachterin wegen ihrer fehlerhaften Expertise zur Zahlung von 50.000 Euro verurteilt, da das psychologisches Gutachten, das zu seiner Verurteilung geführt hatte, wissenschaftliche Standards nicht eingehalten und insofern grob fahrlässig erstellt worden war.

Das OLG Saarbrücken hat im Berufungsverfahren die grundsätzliche Haftung der Beklagten bestätigt und das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld um 10.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

Das OLG Saarbrücken hat die Begutachtung durch die Beklagte im Strafprozess unter Berücksichtigung der umfangreichen und vom Oberlandesgericht für in jeder Hinsicht überzeugend erachteten Ausführungen des zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen als grob fahrlässig fehlerhaft eingestuft. Die Beklagte habe noch im Jahr 2004 die vom BGH 1999 aufgestellten Anforderungen an eine aussagespsychologische Begutachtung in mehreren entscheidenden Punkten nicht beachtet. Die Kernaussage des Gutachtens der Beklagten, dass die Angaben der Belastungszeugin mit hoher Wahrscheinlichkeit als glaubhaft einzuschätzen seien, sei demnach nicht haltbar. Nach der im Regressprozess maßgeblichen Sicht des Oberlandesgerichts hätte eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers nicht erfolgen dürfen. Die weiteren gegen den Schadensersatzanspruch erhobenen Einwände der Beklagten, insbesondere die Verjährungseinrede, hat das Oberlandesgericht eingehend geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Bei der Erhöhung des erstinstanzlich zugesprochenen Schmerzensgeldes von ursprünglich 50.000 Euro auf jetzt 60.000 Euro fielen als besondere, den Kläger massiv belastende Umstände der mit der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs der Pflegetochter verbundene Makel, die Umstände der Inhaftierung für insgesamt 683 Tage in verschiedenen Justizvollzugsanstalten und die erst Ende 2013 – dann allerdings umfassend – erfolgte Rehabilitierung ins Gewicht.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Saarbrücken v. 23.11.2017

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