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Allgemeines Strafrecht

Untreue-Urteil gegen Eisenberger Bürgermeister bestätigt

Das OLG Jena hat die Verurteilung des vorläufig suspendierten Eisenberger Bürgermeisters, der auf Kosten der Stadt den Dresdner Semperopernball besucht hatte, wegen mehrfacher Untreue bestätigt.

Der Angeklagte, der zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten als gewählter Bürgermeister der Stadt Eisenberg tätig, war vom AG Jena wegen Untreue in 60 Fällen, zum Teil tateinheitlich mit Betrug, zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 110 Euro verurteilt worden. Auf die Berufung des Angeklagten hatte das LG Gera die Gesamtgeldstrafe auf 300 Tagessätzen zu je 67 Euro reduziert und die Berufung des Angeklagten im Übrigen verworfen. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Das OLG Jena hat nunmehr den Schuldspruch bezüglich jener vier Straftaten der Untreue bestätigt, für die das Landgericht die höchsten Einzelstrafen verhängt hatte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht rechtskräftig fest, dass sich der Angeklagte, indem er in den Jahren 2008, 2010 und 2011 privat mit seiner Ehefrau den Opernball in der Semperoper besuchte und veranlasste, dass die hierfür entstehenden Kosten und in einem weiteren Fall auch zwei Hotelübernachtungen im Doppelzimmer von der Stadt getragen werden, jeweils der Untreue zum Nachteil der Gemeinde schuldig gemacht hat. Damit sind auch die für diese Straftaten verhängten Einzelgeldstrafen von 150, zwei mal 120 sowie 90 Tagessätzen in Höhe von jeweils 67 Euro nunmehr rechtskräftig.

Wegen der weiteren angeklagten Straftaten hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt, weil die Strafe für diese Straftaten im Falle einer Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht fallen würde.

Über die aus dem Einzelgeldstrafen zu bildende Gesamtstrafe hat das Oberlandesgericht keine Entscheidung getroffen. Über die Gesamtstrafenbildung wird das Amtsgericht nachträglich noch zu entscheiden haben.

Vorinstanz
LG Gera, Urt. v. 03.05.2016 – 730 Js 41088/11 7 Ns
Quelle: Pressemitteilung des OLG Jena Nr. 4/2018 v. 04.04.2018

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