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Urteil gegen „Autoraser von der Aachener Straße“ rechtskräftig

Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des LG Köln gegen den „Autoraser von der Aachener Straße“ verworfen.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 10.07.2015 mit einem geliehenen Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch das Stadtzentrum von Köln. Als er kurz vor einer Kreuzung wahrnahm, dass die nur noch 30 bis 40 Meter entfernte Lichtzeichenanlage auf Gelblicht umsprang, wechselte der Angeklagte von der linken über die mittlere auf die rechte Fahrspur, um im Anhalten begriffene Fahrzeuge zu überholen. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 109 km/h. Auf der rechten Fahrspur kollidierte er mit dem Fahrzeug einer anderen Verkehrsteilnehmerin, die mit deutlich langsamerer Geschwindigkeit ebenfalls auf die rechte Fahrbahn wechselte. In der Folge schleuderte das Fahrzeug des Angeklagten über den Kreuzungsbereich, prallte gegen den Mast einer Lichtzeichenanlage und erfasste etwa 75 Meter nach dem Ausgangspunkt der Kollision einen 26-jährigen Fahrradfahrer. Der Geschädigte erlitt durch den Aufprall tödliche Verletzungen.
Das LG Köln hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der BGH hat die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten verworfen.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz
LG Köln, Urt. v. 23.05.2016 – 113 KLs 34/15

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 2/2017 v. 03.01.2017

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