Das LG Gießen hat die Angeklagten im sogenannten „Woolrec-Prozess“ wegen fehlerhaften Umgangs mit Mineralfaser-Abfällen zu Geldstrafen verurteilt.
Der sog. „Woolrec-Prozess“ vor dem LG Gießen endete am 24.10.2019 nach 49 Verhandlungstagen mit einer Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen. Der Inhaber der Firma Woolrec, die in Braunfels-Tiefenbach bis 2012 eine Anlage zur Verarbeitung von Mineralfaser-Abfällen betrieb, wurde wegen 56 Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von 490 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt. Gegen den mit der Kontrolle des Verarbeitungsergebnisses (sog. „Woolit“) betrauten Universitätsprofessor wurde wegen 56 Fällen der Beihilfe eine Gesamtgeldstrafe von 350 Tagessätzen zu je 150 Euro verhängt.
Nach Auffassung des Landgerichts sind die aufgrund ihrer Lungengängigkeit gefährlichen Mineralfaser-Abfälle nicht entsprechend des behördlich zugelassenen Verfahrens behandelt worden. Die Fasern hätten entsprechend der vorher festgelegten Verhältnisse mit weiteren Stoffen vermischt werden müssen, insbesondere mit Ton, Gelatine und Wasser, um hierdurch die Fasern in eine Matrix einzubinden. So hätte die Mischung zu Ziegelbrennereien verbracht werden sollen, wo erst durch den Brennvorgang die Gefährlichkeit der Fasern endgültig beseitigt werden konnte.
Da der Betrieb des Angeklagten jedoch über keine Vorrichtungen verfügte, um das festgelegte Mischungsverhältnis zu gewährleisten, sei das Ziel, die Fasern für den Transport sicher in einer Matrix einzubinden, nicht sichergestellt gewesen. In dem Betrieb des Angeklagten sei das Mischungsverhältnis vielmehr lediglich grob von Hand kontrolliert worden.
Auch das Prüfungsverfahren, für das der als Gehilfe verurteilte weitere Angeklagte verantwortlich gezeichnet habe, habe die Qualität des Mischungsergebnissees nicht kontrollieren können. So habe der Angeklagte sogar seine Mitarbeiter teilweise angewiesen, „ausgedachte Zahlen“ als Ergebnis der Kontrolle einzutragen. Die Apparatur zur Überprüfung des Faserfreisetzungsverhaltens sei zudem ungeeignet gewesen. Da der Angeklagte diese Umstände und auch die Verhältnisse im Betrieb von Woolrec gekannt habe, habe er vorsätzlich Beihilfe geleistet.
Eine Verunreinigung von Böden oder eine konkrete Schädigung der Umwelt hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Pressemitteilung des LG Gießen Nr. 14/2019 v. 24.10.2019
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