Der BGH hat in dem Strafverfahren wegen bandenmäßigen Betruges im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Solarparks das vom LG Osnabrück verkündete Urteil bestätigt, das die Haupttäter zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht und zehn Jahren verurteilt hatte.
Die Wirtschaftsstrafkammer des LG Osnabrück hatte die Haupttäter, zwei inzwischen 40-jährige Männer aus Lienen und Hamburg und einen 47-jährigen Mann aus Rödermark wegen bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht bzw. zehn Jahren verurteilt. Gegen einen weiteren Angeklagten hatte das Landgericht wegen der Beihilfe zu einer der Taten der Haupttäter eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In dem überaus umfangreichen Verfahren hatte die Wirtschaftsstrafkammer die Angeklagten nach insgesamt 103 Verhandlungstagen mit Urteil vom 19.05.2016 schuldig gesprochen (Az. 2 KLs 1/14). Nach durchgeführter Beweisaufnahme mit der Vernehmung von mehr als 300 Zeugen stand für das Landgericht fest, dass die Täter über ein Geflecht verschiedener Firmen insgesamt 272 private Anleger betrogen haben, wobei ein Gesamtschaden von etwa 10,5 Mio. Euro entstanden sei. Dabei gingen die Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts so vor, dass sie Teile von Solarparks (sog. Module) an die Anleger veräußerten und diese Module anschließend von den Anlegern gegen einen garantierten Pachtzins (zurück-) pachteten. Dabei seien die Anleger in zweifacher Hinsicht getäuscht worden: Zum einen sei der garantierte Pachtzins über die zu erzielende Einspeisevergütung von vornherein nicht zu erwirtschaften gewesen, zum anderen seien ab einem bestimmten Zeitpunkt Anlagenteile veräußert worden, die tatsächlich gar nicht existent gewesen seien. Auch sei es zur mehrfachen Veräußerung von bestehenden Anlageteilen gekommen. Den Anlegern sei von den Beteiligten suggeriert worden, in eine besonders sichere Anlage („Safe-Invest“) zu investieren, da sie durch den Kauf von Solaranlagenmodulen (Mit-)Eigentümer dieser Anlagen würden und ein Insolvenzrisiko daher nicht bestehe.
Der BGH hat die Revisionen der vier Angeklagten verworfen.
Nach Auffassung des BGH weist das Urteil des LG Osnabrück keine Rechtsfehler auf.
Nach Verwerfung der Revision ist das Strafverfahren nunmehr abgeschlossen und die Urteile sind rechtskräftig. Die Verurteilten müssen die Haftstrafen – sofern sie nicht zur Bewährung ausgesetzt wurden – verbüßen.
Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück
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