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Vereinbarkeit der gesetzlichen Neuregelung der Sicherungsverwahrung mit EMRK

Der EGMR hat sich erstmals mit der Vereinbarkeit der Unterbringung eines verurteilten Straftäters in der Sicherungsverwahrung zum Zweck seiner therapeutischen Behandlung nach der gesetzlichen Neuregelung der Sicherungsverwahrung in Deutschland mit der EMRK beschäftigt.

Der Fall betraf die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung, die rückwirkend über die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus verlängert worden war. Vor dem EGMR machte der Beschwerdeführer geltend, seine durch gerichtlichen Beschluss rückwirkend verlängerte Sicherungsverwahrung verletze Art. 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz) EMRK.

In diesem Fall prüfte der EGMR zum ersten Mal, inwieweit die Unterbringung eines verurteilten Straftäters in der Sicherungsverwahrung zum Zweck seiner therapeutischen Behandlung nach der gesetzlichen Neuregelung der Sicherungsverwahrung in Deutschland mit der Konvention vereinbar ist. Die am 01.06.2013 in Kraft getretenen Änderungen des StGB waren in Folge des Leiturteils des deutschen BVerfG verabschiedet worden, das alle Regelungen zur nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte.

Der EGMR hat einstimmig keine Verletzung von Art. 5 und keine Verletzung von Art. 7 EMRK festgestellt.

Quelle: Pressemitteilung des EGMR

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