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Verfassungsbeschwerde gegen den grundgesetzwidrigen Einsatz von Staatstrojanern

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) will gemeinsam mit Partnern aus Zivilgesellschaft und Politik eine Verfassungsbeschwerde gegen die drastische Ausweitung des Einsatzes von Staatstrojanern durch neue Rechtsgrundlagen in der StPO erheben.

Bereits im Jahr 2017 kritisierten die GFF und der Deutsche Anwaltverein (DAV) die neuen Rechtsgrundlagen in zwei Stellungnahmen: Das am 24.08.2017 in Kraft getretene Gesetz, welches in einem höchst bedenklichen parlamentarischen Verfahren fernab einer breiten gesellschaftlichen und politischen Diskussion beschlossen worden sei, setze die Vorgaben des BVerfG für den Einsatz von Trojanern nicht um und genüge auch nicht den Anforderungen aus späteren Entscheidungen des BVerfG. Nachdem diese Kritik im politischen Raum ungehört verhallt sei, seien nun rechtliche Schritte geboten gewesen.

Unter den Beschwerdeführern seien der ARD-Dopingexperte Hajo Seppelt, der in Deutschland im Exil lebende türkische Journalist Can Dündar und MdB Konstantin von Notz. Sie seien bereits mehrere Male im Rahmen ihrer Tätigkeiten Opfer von Hackerangriffen geworden oder seien aufgrund ihrer Position besonders gefährdet, attackiert zu werden. Daher seien sie besonders darauf angewiesen, dass die Bundesregierung der staatlichen Schutzpflicht aus dem sog. IT-Grundrecht nachkommt: Sie müsse Sicherheitslücken den Herstellern melden, damit sie geschlossen werden könnten. Stattdessen seien mit den Rechtsgrundlagen für staatliches Hacking fatale Fehlanreize für Behörden geschaffen worden, Sicherheitslücken in IT-Systemen nicht schließen zu lassen, sondern geheim zu halten, um sie für Trojaner ausnutzen zu können.

Neben den schweren Folgen für die IT-Sicherheit rügen die GFF und ihre Partner weiter, dass die Rechtsgrundlagen in der StPO den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. Hiervon seien nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter wie der Berliner Strafverteidiger und Rechtsanwalt Stefan Conen und seine Mitarbeiterin Sina M., die ebenfalls als Beschwerdeführer auftreten, betroffen. Der DAV unterstreicht, dass die Einführung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung in der in Kraft getretenen Form vielmehr für alle betroffenen Bürger eine besonders schwere Beeinträchtigung ihrer Grundrechte auf den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung darstelle.

Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 13.08.2018

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