Strafverfahren allgemein
Delikte der fahrlässigen Tötung, Totschlag, Freiheitsberaubung, Urkundsdelikte, Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Begünstigung, Geldwäsche, Untreue, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Internetstrafrecht, EDV-Strafrecht, Umweltstrafrecht und Wirtschaftsstraftaten.
Wird Ihnen der Vorwurf einer Straftat im Verkehr gemacht, dann sind Sie bei mir als Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für Verkehrsstrafrecht genau richtig. Schnell ist der Vorwurf einer Nötigung oder einer Straßenverkehrsgefährdung im Raum. Viele wissen nicht, daß solche Vorwürfe weitreichende und gravierende Folgen haben können...
Zum Verkehrsstrafrecht zählt unter anderem:
- Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder Fahren unter Einfluß von berauschenden Mitteln nach dem BtMG / § 24a StVG
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
- Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
- Nötigung im Straßenverkehr, § 240 StGB
- Fahrlässige Tötung/Körperverletzung, § 222 StGB, § 229 StGB
Durch entsprechende Maßnahmen kann ich zum Beispiel erreichen, dass nach einer Trunkenheitsfahrt die Führerscheinsperre, die von den Gerichten verhängt wird deutlich, in diesem Fall z.B. um 3 Monate, reduziert wird >siehe hier<.
Sexualstrafrecht
Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich regelmäßig in Sexualstrafverfahren. Ich übernehme dabei bewußt keine Nebenklagen oder Opfervertretungen, sondern betreibe ausschließlich die aktive Strafverteidigung des Beschuldigten/Angeklagten.
Das Thema Sexualstrafrecht polarisiert und emotionalisiert stark; viele Kollegen übernehmen solche Mandate bewußt nicht. Der Mandant benötigt in solchen Fällen einen Strafverteidiger, der ihm keine Vorwürfe oder Vorhalte macht, sondern ihn kompetent und mit Erfahrung verteidigt und darauf achtet, dass der Mandant ein rechtsstaatliches Verfahren erhält. Der Verteidiger muss gerade in diesen Verfahren das entsprechende Fingerspitzengefühl außerhalb und im Gerichtssaal besitzen, darf dabei aber nicht die Rechte seines Mandanten aus den Augen verlieren.
Betäubungsmittelstrafrecht (BTMG)
Die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht umfaßt hauptsächlich die Straftatbestände Besitz (z.B. § 29 BtMG), Handel, Anbau, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, oder die Herstellung von Betäubungsmitteln. Ich bin als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit für meine Mandanten in allen Abschnitten eines Strafverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) tätig.
Bei Betäubungsmittelstrafverfahren werden die Weichen häufig sehr früh gestellt, da hier viel über Aussagen von Mitbeschuldigten oder weiteren Beschuldigten abläuft. Denn gerade in Betäubungsmittelstrafverfahren entscheidet sich vieles durch das Aussageverhalten des Mandanten im Ermittlungsverfahren. Meine Verteidigung befasst sich auch mit den Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) oder Verstöße gegen die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMv).Ich verteidige auch Jugendliche und Heranwachsende, die mit Drogen in Kontakt gekommen sind und unter das Jugendstrafrecht fallen; hier sind bei der Verteidigung besondere Punkte zu berücksichtigen.
Arztstrafrecht
Auf dem Gebiet des Arztstrafrechts und des Medizinstrafrechts verteidige ich als Fachanwalt für Strafrecht bundesweit ausschließlich Ärzte und Apotheker. Ich bin zudem auf dem Gebiet des Arztstrafrechts aktiv und habe 2009 meine erste Publikation zum Thema Zahnarztstrafrecht verfasst. In Arztstrafverfahren haben Ermittlungsverfahren für Mediziner oft existenzielle Folgen. Strafanzeigen gegen Ärzte wegen Körperverletzung und Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen Abrechnungsbetruges sind nur zwei denkbare Konstellationen, mit denen ein Arzt mit dem Strafrecht in Berührung kommen kann. Je früher der Verteidiger kontaktiert wird, desto besser!
Als Referent zum Thema Arztstrafrecht bin ich bundesweit tätig, bilde andere Rechtsanwälte fort und im Rahmen des Fachanwaltskurses Medizinrecht referiere ich den strafrechtlichen Teil.
Arzneimittelstrafrecht AMG
Ich verteidige auch die strafbewehrten Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG). Ich verteidige auch Jugendliche und Heranwachsende, die mit Drogen in Kontakt gekommen sind und unter das Jugendstrafrecht fallen.