Nach der Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) fällt seit Juni 2017 den Rechtsanwaltskammern (statt bisher der Bundesrechtsanwaltskammer) die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu.
Diese treffen insgesamt verschärfte Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche; auch der Kreis der potenziell nach dem GwG verpflichteten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wurde vergrößert. Zudem wurden die Bußgeldtatbestände und die Höhe der möglichen Bußgelder erheblich erweitert. Im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der neuen Geldwäsche-Vorschriften hat eine Arbeitsgruppe aus den Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer einen Musterentwurf für Auslegungs- und Anwendungshinweise erarbeitet; diese Hinweise haben die Kammern nach § 51 Abs. 8 Satz 1 GwG regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Anwendungsvoraussetzungen, Sorgfalts- und Meldepflichten und weitere Anforderungen nach dem GwG sind darin im Detail erläutert.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 3/2018 v. 14.02.2018
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