Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilter Hobby-Pilot unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne ist und kein Privatflugzeug mehr fliegen darf.
Der Kläger ist bzw. war unternehmerisch mit mehreren Firmen im Bereich von Abrechnungen im Gesundheitswesen tätig. Er hatte von 2006 bis 2009 ihm nahestehende Personen zum Schein angestellt und ihnen Löhne bis zu 170.000 Euro im Jahr gezahlt, obwohl diese nie für seine Firma tätig waren. Dadurch hat er Steuern in Höhe von mehr als 150.000 Euro hinterzogen. Das AG Darmstadt hatte ihn deswegen zu einer Geldstraße von 168.000 Euro (350 Tagessätze) verurteilt. Nach der rechtskräftigen Verurteilung hatte er die Strafe bezahlt und den Steuerschaden ausgeglichen. Von seiner deutschen Privatflugzeugführererlaubnis (PPL-A Lizenz) durfte er gleichwohl keinen Gebrauch mehr machen, weil ihm die Bezirksregierung Düsseldorf die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz abgesprochen hatte.
Das VG Düsseldorf hat die Klage des Hobby-Fliegers gegen die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Einschätzung der Bezirksregierung Düsseldorf, dass er unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne sei, nicht zu beanstanden. Die Sicherheit des Luftverkehrs sei ein sehr hohes Rechtsgut und empfindlich für Sabotage, Entführungen, Terroranschläge usw. Luftsicherheitsrechtlich zuverlässig sei daher nur, wer so viel Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringe, dass er die Rechtsordnung jederzeit einhalte. Auch wenn ihm Vorteile geboten oder Nachteile angedroht würden, müsse er die Sicherheit des Luftverkehrs wahren. Bestünden auch nur geringe Zweifel daran, dass etwa ein Privatpilot diesen Anforderungen genüge, sei er unzuverlässig. Bei verurteilten Straftätern lägen, abgesehen von Bagatellstrafen, in der Regel solche Zweifel vor. Das gelte auch für verurteilte Steuerhinterzieher, obwohl die Straftat mit dem Luftverkehr selbst in keinem engeren Zusammenhang stehe.
Gegen das Urteil kann beim OVG Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 14/2017 v. 30.05.2017
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