Der BGH hat die Verurteilung einer Hebamme bestätigt, die wegen versuchten Mordes in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit verschiedenen Körperverletzungsdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden war.
Das Landgericht München I hatte die Angeklagte wegen versuchten Mordes in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit verschiedenen Körperverletzungsdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und gegen die ehemalige Hebamme ein lebenslanges Berufsverbot verhängt. Nach den landgerichtlichen Feststellungen hat die Angeklagte, die als Hebamme in Kliniken in Hessen und Bayern tätig war, in der Mehrzahl der verfahrensgegenständlichen Fälle kurz vor der Entbindung durch Kaiserschnitt stehenden Schwangeren heimlich den die Blutgerinnung hemmenden Wirkstoff Heparin verabreicht. Dadurch kam es im Anschluss an die operative Geburt zu schweren Blutungen bei den Geschädigten, die mit der Aufhebung der Blutgerinnung und mit konkreter Lebensgefahr für diese einhergingen. Der Tod aller Geschädigten konnte durch Notfallbehandlungen jeweils abgewendet werden. Die Angeklagte handelte, weil sie sich durch Vorgesetzte in ihrer Arbeit nicht ausreichend wertgeschätzt gefühlt hatte.
Das Landgericht hatte die Taten wegen der die Geschädigten in einem Krankenhaus völlig unvorbereitet treffenden Handlungen der Angeklagten jeweils als versuchten Mord unter Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke sowie wegen der Motivation als aus niedrigen Beweggründen begangen gewertet. Tateinheitlich hat die Angeklagte jeweils vollendete gefährliche Körperverletzungen sowie teils versuchte, teils vollendete schwere Körperverletzungen wegen des in Kauf genommenen oder eingetretenen Verlusts der Fortpflanzungsfähigkeit der Geschädigten begangen.
Der BGH hat das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Angeklagten als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des BGH enthält das angefochtene Urteil des LG München I keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Vorinstanz
LG München I, Urt. v. 20.10.2016 – 1 Ks 127 Js 165155/14
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 67/2018 v. 03.04.2018
Eine Antwort hinterlassen