Der BGH hat die Verurteilung eines Staatsanwaltes wegen Rechtsbeugung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten – ausgesetzt zur Bewährung – teilweise aufgehoben.
Das LG Freiburg hatte einen Staatsanwalt wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in sechs Fällen, davon in einem Fall in drei tateinheitlichen Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte in sechs Fällen ausermittelte, anklagereife Ermittlungsverfahren nicht weiter bearbeitet, nachdem er sie zuvor mit Hilfe von Scheinverfügungen aus dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hatte austragen lassen und so der Aufsicht seiner Dienstvorgesetzten entzogen hatte. In zwei dieser Fälle trat schließlich Verfolgungsverjährung ein, die anderen vier Verfahren wurden nach Aufdeckung der unterbliebenen Erledigung und nach der Suspendierung des Angeklagten zum ordnungsgemäßen Abschluss gebracht.
Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten die Verurteilung in den vier Fällen, in denen keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, aufgehoben, in den beiden anderen Fällen hat er die verhängten Strafen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Karlsruhe verwiesen.
Nach Auffassung des BGH waren die Voraussetzungen der Rechtsbeugung in den vier Fällen, in denen keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, vom Landgericht nicht hinreichend festgestellt waren. In den beiden anderen Fällen sei das Landgericht möglicherweise bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung von einem zu großen Schuldumfang des Angeklagten ausgegangen.
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