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Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an terroristischer Vereinigung im Ausland

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.11.2013, Aktenzeichen 5-2 StE 4/13 – 3 – 2/13
Pressemitteilung OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt am Main hat am 21.11.2013 den 21jährigen Mohammed A. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Das Gericht hat aufgrund der an drei Tagen durchgeführten Hauptverhandlung festgestellt, dass Mohammed A. von Anfang 2012 bis zu seiner Verhaftung am 17.9.2012 als „Statthalter“ der „Islamischen Bewegung Usbekistan“ (IBU), einer heute vorwiegend in Afghanistan und Pakistan agierenden islamistischen Terrorgruppe, in Deutschland tätig war. Zuvor hatte er einen „Treueeid“ auf die IBU und deren Anführer abgelegt. Der Angeklagte stand in ständigem E-Mail-Kontakt mit Führungskräften der IBU. Auf diesem Weg erhielt er die Anweisungen der Organisation und übermittelte der IBU Material für ihre Medienarbeit. Er war ermächtigt, „Jihadwillige“ aus Deutschland auf die Reise ins afghanisch-pakistanische Grenzgebiet zu schicken und mit den dafür nötigen Informationen zu versorgen. Der Angeklagte bemühte sich auch darum, Spendengelder für die IBU zu sammeln. Soweit dem Angeklagten auch vorgeworfen worden war, die IBU dadurch unterstützt zu haben, dass er im August 2010 Geld an seinen Schwager überwies, der sich damals in einem Lager der IBU aufgehalten haben soll, hat das Gericht die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die beschriebenen strafbaren Handlungen des Angeklagten beschränkt.

Mohammed A. beging die Tat vor seinem 21. Geburtstag und damit als Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Das Gericht hat bei seiner Verurteilung Jugendrecht angewendet, da die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten ergab, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

Der Verurteilung des Angeklagten ging eine Verständigung gemäß § 257c StPO voraus. Das Gericht hatte bei der Verurteilung des geständigen Angeklagten ein früheres Urteil des OLG München einzubeziehen, in dem der Angeklagte bereits der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie der Werbung um Mitglieder für eine solche Vereinigung schuldig gesprochen worden war. Das Gericht hat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

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