Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Hamburg verworfen, das ihn wegen versuchten Mordes durch Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion auf einem Hamburger S-Bahnhof zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt hatte.
Das LG Hamburg hatte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit dem versuchten Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge, dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, einer gefährlichen Körperverletzung sowie einer gemeinschaftlichen Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer brachte der Angeklagte am Abend des 17.12.2017 aus einem nicht näher aufklärbaren Motiv gemeinsam mit 72 Schrauben in Plastiktüten befindliche „Polenböller“ der höchsten pyrotechnischen Gefahrenkategorie auf einem S-Bahnhof in Hamburg zur Explosion. Hierdurch bestand potentielle Lebensgefahr für die sich unmittelbar in der Nähe aufhaltenden Personen. Nur durch Zufall wurden durch die Explosion keine Menschen getötet. Jedoch wurde ein S-Bahn-Passagier erheblich verletzt.
Der BGH hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als offensichtlich unbegründet verworfen.
Das Urteil des LG Hamburg ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz
LG Hamburg, Urt. v. 29.10.2019 – 602 Ks 4/18
Pressemitteilung des BGH Nr. 65/2019 v. 13.05.2019
Eine Antwort hinterlassen