Das Landgericht Limburg an der Lahn hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte zusammen mit seiner Lebensgefährtin in der Limburger Innenstadt unterwegs, als eine der Töchter des Angeklagten mit ihrer siebenjährigen Halbschwester E. in Streit geriet. Der Angeklagte versetzte beiden Kindern mit der flachen Hand Schläge ins Gesicht. Der sich zufällig in der Nähe befindliche Nebenkläger, ein Polizeibeamter in Zivil, forderte den Angeklagten aus seinem Auto heraus auf, dies zu unterlassen. Gleichwohl trat der Angeklagte der siebenjährigen E. mit dem Fuß gegen Gesäß und Rücken. Daraufhin verließ der Nebenkläger sein Auto und verlangte unter Vorzeigen seines Dienstausweises den Personalausweis des Angeklagten. Als der Angeklagte erwiderte, er habe seinen Ausweis nicht dabei, wählte der Nebenkläger mit seinem Mobiltelefon den Polizeinotruf und forderte den Angeklagten auf, an Ort und Stelle zu bleiben. Dabei zeigte er dem Angeklagten erneut seinen Dienstausweis. Um seine drohende Identifizierung und Bestrafung wegen der vorherigen Körperverletzung der E. zu verhindern, schlug der Angeklagte den Nebenkläger mit der Faust in die linke Gesichtshälfte. Anschließend versetzte er dem zu Boden gegangenen Nebenkläger mit bedingtem Tötungsvorsatz einen wuchtigen Fußtritt ins Gesicht, wodurch dieser mehrere Frakturen im Kopfbereich erlitt. Im Anschluss trat der Angeklagte noch mehrmals in Richtung des Gesichts des Nebenklägers, der sich mit den Händen zu schützen versuchte. Der Angeklagte ließ erst vom Nebenkläger ab, als ein Lkw-Fahrer am Tatort eintraf und mehrfach die Hupe betätigte, um Hilfe herbeizuholen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes verurteilt, da es die Voraussetzungen der Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 Var. 9 StGB) als erfüllt angesehen hat.
Die gegen diese Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat der 2. Strafsenat mit Beschluss vom 5. August 2014 als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 5. August 2014 – 2 StR 172/14
Landgericht Limburg an der Lahn – Urteil vom 10. Januar 2014 – 2 Ks 3 Js 10275/13
Quelle: Pressestelle des BGH
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