Das LG Osnabrück hat im Prozess gegen zwei Bad Iburger wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung die 49-jährige Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten und ihren 52-jährigen Geliebten zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Nach der umfangreichen Beweisaufnahme und elf Verhandlungsterminen ist das Landgericht davon überzeugt, dass die beiden Angeklagten am 13.07.2013 das Schlafzimmer des schlafenden Ehemannes betreten haben, um diesen möglichst unauffällig zu töten. Sowohl der Versuch, den Ehemann zu ersticken, als auch das Vorhaben, ihn mittels einer Statue zu erschlagen, scheiterten an seiner massiven Gegenwehr. In Todesangst gelang es dem Ehemann, die Statue zu ergreifen, damit um sich zu schlagen und zu fliehen. Dieses Vorgehen mit Tötungsabsicht erfülle das Mordmerkmal der Heimtücke, weil die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausgenutzt worden sei. Dass die Angeklagten aus Habgier gehandelt hätten, sei ihnen nicht nachweisbar gewesen. Die Lebensversicherung sei nicht das dominierende Motiv gewesen. Vielmehr habe die Ehefrau die Ehe als große Belastung empfunden und sich nicht ausreichend von ihrem Ehemann unterstützt gefühlt. Einen freiwilligen Rücktritt von der Tat habe es nicht gegeben, weil die Tat aufgrund der Gegenwehr fehlgeschlagen sei.
Bezüglich des Strafmaßes hat die Schwurgerichtskammer des LG Osnabrück zu Lasten beider Angeklagten das Maß des Unrechts, die Tötungsabsicht und den Vertrauensbruch gegenüber dem Ehemann berücksichtigt. Zu Gunsten des Liebespaares ist das Geständnis und die Reue berücksichtigt worden, bei der Ehefrau zudem die finanzielle Schadenswiedergutmachung und ihre Aufklärungshilfe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Alle Beteiligten können binnen einer Woche Revision einlegen. Dann müsste der BGH das Urteil auf etwaige Fehler überprüfen.
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