Das AG Bayreuth hat im Fall Peggy K. entschieden, dass im Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Manuel S. das Vorspielen einer Gesprächsaufzeichnung zwischen Ulvi K. und dessen Vater gegenüber Zeugen sowie Manuel S. rechtmäßig war.
Peggy K. war am 07.05.2001 verschwunden. Im Juli 2002 hatte Ulvi K. ein Geständnis abgelegt, welches er ein halbes Jahr später widerrufen hatte. Das LG Hof hatte den damals 26-Jährigen am 30.04.2004 wegen Mordes an Peggy schuldig gesprochen. Später, am 14.05.2014, hatte das LG Bayreuth das Urteil wieder aufgehoben. Ein Hauptgrund für die Wiederaufnahme des Verfahrens sei gewesen, dass ein wichtiger Zeuge seine Aussage widerrufen habe. Das Landgericht hatte Ulvi K. freigesprochen, weil es weder Augenzeugen noch Spuren gegeben habe und auch das Geständnis nicht stichfest gewesen sei. Nun läuft ein Ermittlungsverfahren gegen Manuel S. In diesem Zusammenhang stellte Ulvi K. die folgenden Anträge:
• auf Feststellung, dass das Vorspielen einer heimlich angefertigten Aufzeichnung eines zwischen ihm und dessen Vater geführten Gespräches gegenüber Zeugen und gegenüber dem Beschuldigten Manuel S. in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Manuel S. rechtswidrig gewesen sei,
• den Ermittlungsbehörden zu untersagen, diese Aufzeichnung im Rahmen von Ermittlungen gegenüber Dritten, insbesondere Zeugen, durch Abspielen oder in anderer Weise zugänglich zu machen, und
• auf Herausgabe der Aufzeichnung dieses Gespräches.
Das AG Bayreuth hat die Anträge zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat darauf hingewiesen, dass Herrin des Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft ist. Ihr obliege es – vorbehaltlich etwaiger Richtervorbehalte – darüber zu entscheiden, welche Ermittlungsmaßnahmen sie zur Aufklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts ergreife. Der Ermittlungsrichter habe lediglich die Zulässigkeit der entsprechenden Ermittlungsmaßnahme zu prüfen, nicht deren Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit.
Nach Auffassung des Amtsgerichts diente das Vorspielen des Tonbandes gegenüber Zeugen aus dem sozialen Umfeld des Ulvi K. ausschließlich dem Zweck, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die aufgezeichneten Äußerungen von Ulvi K. bei dem Gespräch mit dessen Vater in Bezug auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten Manuel S. verifiziert werden können. In Anbetracht des Umstandes, dass es um die Aufklärung eines Tötungsdeliktes gehe, und somit alle erdenklichen Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen seien, sei das Vorspielen der Tonbandaufnahme gegenüber Personen aus dem näheren Bekanntenkreis des Ulvi K. nicht zu beanstanden. Bei dem Vorspielen der Tonbandaufnahme habe es sich nicht um eine Ermittlungsmaßnahme gehandelt, die im Rahmen einer Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Ulvi K. einerseits und der Schwere der aufzuklärenden Straftat andererseits als rechtswidrig oder gar als verbotene Vernehmungsmethode i.S.v. § 136a StPO einzustufen wäre. In Anbetracht der vorliegenden richterlichen Genehmigung für die Aufzeichnung des Gespräches liege kein Beweiserhebungsverbot vor, das eventuell eine Fernwirkung auch in Bezug auf die Verwendbarkeit im Ermittlungsverfahren gegen Manuel S. haben könnte. Wegen des unmittelbaren Bezuges zu konkreten strafbaren Handlungen gehöre das Gespräch auch nicht dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an.
Zum Antrag, der Staatsanwaltschaft zu untersagen, das aufgezeichnete Gespräch im Rahmen von Ermittlungen gegenüber Dritten, insbesondere Zeugen, durch Abspielen zugänglich zu machen, fehle es mangels Wiederholungsgefahr bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Selbst die hypothetische Absicht eines weiteren Vorspielens der Aufzeichnung durch die Staatsanwaltschaft würde dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesprächsmitschnitt willkürlich völlig Unbeteiligten unter bewusster Missachtung des Persönlichkeitsrechts des Ulvi K. vorgespielt werden solle, seien nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Antrages auf Herausgabe einer Kopie des aufgezeichneten Gespräches fehle es gemäß Beschluss des AG Bayreuth an einer Rechtsgrundlage. Bei der Aufzeichnung des Gespräches handele es sich um ein amtlich verwahrtes Beweisstück. Die Strafprozessordnung enthalte für solche Beweisstücke ein Mitgabeverbot dergestalt, dass diese Gegenstände niemals aus dem amtlichen Gewahrsam entlassen werden dürften. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der Mitschnitt des Gespräches ein wichtiges Beweismittel in einem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren darstelle und somit ein schützenswertes Interesse der Ermittlungsbehörden vorliege, dass Informationen aus dem Gespräch nicht ihrem Herrschaftsbereich entzogen werden.
Pressemitteilung des LG Bayreuth Nr. 3/2019
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