Aktuelles

Allgemeines Strafrecht

Vorsatz bei gefährlicher Körperverletzung mittels lebensgefährlicher Behandlung

 

Die Entscheidung des BGH zum Vorsatz bei gefährlicher Körperverletzung mittels lebensgefährdender Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) stellt folgendes fest:

Für den Vorsatz ist es erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns für das Leben des Opfers ergibt. Dabei muss er diese Umstände nicht zwingend als lebensgefährdend bewerten. Es genügt, dass er sich der Möglichkeit einer Lebensgefahr bewusst ist und die Handlung in einer Weise „angelegt“ ist, die eine solche Gefahr potenziell hervorruft. Der Täter muss zumindest eine potenzielle Gefährdung des Lebens des Opfers erkennen und billigend in Kauf nehmen. (Urteil vom 23.05.2024 – 4 StR 234/23)

Eine Antwort hinterlassen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

captcha Bitte Code eintragen

* Die bezeichneten Felder sind Pflichtfelder.