Die Deutsche Anwaltauskunft informiert, welche Strafen drohen, wenn man seinen Weihnachtsbaum vom Balkon wirft und wie man seinen Weihnachtsbaum entsorgen muss.
Weihnachten ist vorbei – wohin mit dem nadelnden Tannenbaum? Die frühere Werbung eines großen Möbelhauses hatte eine Antwort darauf. Den Baum einfach aus dem Fenster auf die Straße zu werfen, ist aber keine gute Idee. Im schlimmsten Fall ist das eine Straftat.
„Wer seinen Baum aus dem Fenster oder vom Balkon auf den Gehweg werfen will, sollte dabei sehr vorsichtig sein“, warnt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Treffe der Baum zum Beispiel ein Auto oder einen Passanten, muss der Baumwerfer haften.
Wirft man den Baum achtlos aus dem Fenster oder vom Balkon und verletzt dabei einen Passanten, macht man sich zumindest der fahrlässigen Körperverletzung schuldig. „Hat man die Gefahr für Passanten aber erkannt und eine Verletzung billigend in Kauf genommen, liegt sogar eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung vor“, sagt Walentowski. Dafür könnten auch Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden.
Schäden an Autos, abgestellten Fahrrädern im Hof oder anderen Balkonen sind Sachbeschädigungen. Zwar ist eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar. Für die Schäden muss dennoch derjenige aufkommen, der den Baum geworfen hat.
Wie auch immer man den alten Nadelbaum auf die Straße bekommt – die reguläre Müllabfuhr nimmt die Bäume in der Regel nicht mit. Wer die angebotenen Abholtermine nicht einhalten kann oder will, kann den Weihnachtsbaum zu einem Recyclinghof bringen.
Nicht erlaubt ist es hingegen, den Baum einfach im Wald oder in einem Park abzulegen. Für diese illegale Müllentsorgung wird ein Bußgeld fällig. Es variiert, je nach Bundesland, zwischen 5 und 300 Euro.
Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Anwaltauskunft Nr. 39/2017 v. 15.12.2017
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